Artikel 28 VO (EG) 2009/607

Antrag

(1) Eine Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller kann die Umwandlung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in eine geschützte geografische Angabe beantragen, wenn die Einhaltung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung nicht mehr möglich ist oder nicht mehr gewährleistet werden kann.

Der Antrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Umwandlungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2) Entspricht der Antrag auf Umwandlung in eine geografische Angabe nicht den Anforderungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so unterrichtet die Kommission die Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands oder den im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung und fordert ihn auf, den Antrag zurückzuziehen oder zu ändern oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten Bemerkungen zu übermitteln.

(3) Werden die Hindernisse für die Umwandlung in eine geografische Angabe von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag ab.

(4) Jegliche Entscheidung, die Umwandlung abzulehnen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Angaben getroffen. Eine solche Entscheidung zur Ablehnung der Umwandlung wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(5) Artikel 40 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 finden keine Anwendung.

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