Artikel 40 VO (EG) 2009/607

Allgemeiner Schutz

(1) Entspricht ein traditioneller Begriff, für den der Schutz beantragt wird, den Bedingungen von Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 31 und 35 der vorliegenden Verordnung und wird der Antrag nicht gemäß den Artikeln 36, 38 und 39 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff auf der Grundlage der Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden, gemäß Artikel 118u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Datenbank „E-Bacchus” aufgeführt und definiert, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)
die Sprache gemäß Artikel 31 Absatz 1;
b)
die Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses;
c)
ein Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der traditionelle Begriff definiert und geregelt wurde, oder — bei Fehlen solcher nationalen Rechtsvorschriften in diesen Drittländern — die für die Weinhersteller in diesen Drittländern geltenden Vorschriften einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen;
d)
eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen;
e)
der Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;
f)
der Zeitpunkt der Aufnahme in die Datenbank „E-Bacchus” .

(2) Die in der Datenbank „E-Bacchus” aufgeführten traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien Weinbauerzeugnisse, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen

a)
jede widerrechtliche Aneignung, selbst wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Verfahren” , „Fasson” , „Nachahmung” oder dergleichen verwendet wird;
b)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Beschaffenheit oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;
c)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den betreffenden Wein gilt.

(3) Die in der Datenbank „E-Bacchus” aufgeführten traditionellen Begriffe werden veröffentlicht.

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