Artikel 69 VO (EG) 2009/607

Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse

(1) In der Europäischen Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein” -Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:

a)
bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist;
b)
bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.

Andere in der Union hergestellte Erzeugnisse werden nicht in „Schaumwein” -Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die folgenden Erzeugnisse in „Schaumwein” -Glasflaschen und/oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt werden dürfen:

a)
herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllte Erzeugnisse, die

i)
in Artikel 113d Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind;
ii)
in Anhang XIb Nummern 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind;
iii)
in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates(1) aufgeführt sind oder
iv)
einen tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol aufweisen;

b)
andere als die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Erzeugnisses irregeführt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

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