Artikel 1 VO (EG) 2009/610
Im Rahmen des in Artikel 71 Absatz 5 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vorgesehenen Zollkontingents können die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung frei von den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen eingeführt werden.
Die Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse für die einzelnen Einfuhrzeiträume ist in Anhang I angegeben.
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