Artikel 1 VO (EG) 2009/611

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 erhält folgende Fassung:

a)
die Maßnahmen, einschließlich der Anweisungen nationaler Behörden, die zur Entscheidung auf Basis der Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang II getroffen wurden;.

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