Artikel 30 VO (EG) 2009/612
Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft oder abgegeben werden und von denen anzunehmen ist, dass sie anschließend unter Inanspruchnahme der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(1) ergebenden Abgabenbefreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.