Präambel VO (EG) 2009/620
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates(2) wird auf Mehrjahresbasis ein autonomes Zollkontingent für die Einfuhr von 20000 t Qualitätsrindfleisch eröffnet. Gemäß Artikel 2 der Verordnung soll das Zollkontingent gemäß Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von der Kommission verwaltet werden. Daher sollten Verwaltungsvorschriften für dieses Kontingent festgelegt werden.
- (2)
- Da die Kontingentregelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden sollte, sollten Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und die in den Anträgen und Lizenzen mitzuteilenden Angaben festgelegt werden. Dazu kann erforderlichenfalls von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch(4) abgewichen werden.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(5) enthält Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzanträge, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen. Die genannte Verordnung begrenzt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf den letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Unbeschadet der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Bedingungen sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 für Einfuhrlizenzen gelten, die für das unter die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 fallende Kontingent erteilt werden.
- (4)
- Im Interesse eines regelmäßigen Einfuhrstroms empfiehlt es sich, jeden Einfuhrkontingentszeitraum in mehrere Teilzeiträume zu unterteilen.
- (5)
- Die Überführung der im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sollte an die Vorlage einer von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlands ausgestellten Echtheitsbescheinigung gebunden werden. Diese Echtheitsbescheinigungen sollen gewährleisten, dass es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um Qualitätsrindfleisch im Sinne der vorliegenden Verordnung handelt. Das Bescheinigungsformular und seine Gestaltung sowie die Verfahrensvorschriften für die Verwendung der Bescheinigung sollten vorgegeben werden. Die Bescheinigungen sollten von Drittlandbehörden ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien für die ordnungsgemäße Anwendung der Regelung erbringen können.
- (6)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 wird das Einfuhrzollkontingent ab dem 1. August 2009 eröffnet. Aus diesem Grunde sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
- (4)
ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.
- (5)
ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
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