Artikel 11 VO (EG) 2009/625

Könnte die in Artikel 15 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten Überwachungsdokuments begrenzen,

die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel, abhängig machen.

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