Artikel 18 VO (EG) 2009/625
(1) Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
- a)
- die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen;
- b)
- prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.
Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren aufgehoben oder geändert.
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