Artikel 2 VO (EG) 2009/625

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise gemäß den Kriterien des Artikels 9 enthalten. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an sämtliche Mitgliedstaaten weiter.

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