Artikel 6 VO (EG) 2009/625
(1) Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.
(2) Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats beendet. Die Kommission beendet die Untersuchung gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren. Die Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass gemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung.
(4) Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 9 bis 14 oder — wenn eine kritische Situation, in der jede Verzögerung einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde, umgehendes Handeln erfordert — Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 15, 16 und nicht entgegen.
Die Kommission nimmt umgehend die Untersuchungen vor, die sie noch für erforderlich hält. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dienen der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen.
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