Präambel VO (EG) 2009/625
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrags und insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, dass alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(1) wurde mehrfach und erheblich geändert(2). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
- (2)
- Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden.
- (3)
- Gemäß Artikel 14 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
- (4)
- Die Vollendung der gemeinsamen Handelspolitik im Bereich der Einfuhrregelung ist die einzige Möglichkeit für die Gemeinschaft, mit ihrer Handelsregelung gegenüber Drittländern der Integration der Märkte in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
- (5)
- Eine stärkere Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollte so durchgeführt werden, dass die Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die denen der Gemeinschaftsregelung für andere Drittländer entsprechen.
- (6)
- Die gemeinsame Einfuhrregelung gilt auch für Kohle- und Stahlerzeugnisse, unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Durchführung eines sich speziell auf diese Erzeugnisse beziehenden Abkommens.
- (7)
- Die Liberalisierung der Einfuhren, das heißt der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen, sollte daher den Ausgangspunkt für die gemeinsame Regelung bilden.
- (8)
- Bei einigen Waren sollte die Kommission die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.
- (9)
- Es kann sich als erforderlich erweisen, einige dieser Einfuhren einer gemeinschaftlichen Überwachung zu unterstellen.
- (10)
- Es obliegt der Kommission und dem Rat, im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen vorzusehen, wobei den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist.
- (11)
- Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können angemessener erscheinen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es sollte sichergestellt werden, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.
- (12)
- Im Fall von gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Überwachungsdokument sollte daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.
- (13)
- Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft ist es angebracht, den Inhalt und die Form des Überwachungsdokuments so weit wie möglich an die Vordrucke für die Einfuhrgenehmigungen in der Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(3); in der Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung(4); und in der Verordnung (EG) Nr. 3169/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(5) anzupassen und die technischen Merkmale des Überwachungsdokuments in Erinnerung zu rufen.
- (14)
- Im Interesse der Gemeinschaft ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.
- (15)
- Für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung einer Untersuchung sind genaue Kriterien erforderlich, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- (16)
- Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, genaue Vorschriften für die Eröffnung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Beteiligten, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Beurteilung des Schadens vorzusehen.
- (17)
- Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen für die Untersuchungen beeinträchtigen nicht die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis.
- (18)
- Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.
- (19)
- Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten vereinfacht werden und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Dazu sollte insbesondere vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung erfüllt werden.
- (20)
- Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Überwachungsdokumente sollten unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein.
- (21)
- Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(6), sind Gegenstand einer Sonderregelung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.
- (2)
Siehe Anhang III.
- (3)
ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47.
- (4)
ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 23.
- (5)
ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 33.
- (6)
ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
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