Artikel 3 VO (EG) 2009/631

Wenn bei den Prüfungen zur Typgenehmigung eines mit einem Frontschutzsystem ausgestatteten Fahrzeugs oder zur Typgenehmigung solcher Systeme als selbständige technische Einheit das zu prüfende Frontschutzsystem für mehr als einen Fahrzeugtyp bestimmt ist, so durchläuft dieses System für jeden Fahrzeugtyp, für den es bestimmt ist, ein separates Typgenehmigungsverfahren.

Die Prüfstelle kann jedoch auf zusätzliche Prüfungen verzichten, wenn sie die entsprechenden Fahrzeugtypen oder Frontschutzsysteme als hinreichend ähnlich betrachtet.

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