Artikel 9 VO (EG) 2009/637

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt nicht für Sortenbezeichnungen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde vor dem 25. Mai 2000 zur Zulassung unterbreitet hat.

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