Artikel 1 VO (EG) 2009/638

Die Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen oder mehrere Vorschüsse zahlen. Die Summe aller Vorschüsse darf 87,5 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Die Zahlung eines Vorschusses erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrags.

Wenn die Bedingungen für den Abschluss einer Maßnahme erfüllt und die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 durchgeführt worden sind, werden die Sicherheiten freigegeben und muss für zusätzliche Zahlungen keine Sicherheit mehr geleistet werden.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen, die sich auf einen bestimmten Antrag beziehen, sind bis spätestens

a)
30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der vierjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten,
b)
30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der achtjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten.

Die Zahlungen im ersten Jahr des ersten Programmplanungszeitraums sind ab dem 16. Oktober 2009 zu leisten.

2.
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen führen die Mitgliedstaaten vor Leistung der Abschlusszahlung Vor-Ort-Kontrollen aller Betriebe, Produktionsstätten und Begünstigten durch, die Beihilfen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten, um zu überprüfen, ob alle Bedingungen für den Erhalt der Beihilfe erfüllt und die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e derselben Verordnung abgeschlossen worden sind.”

b)
Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Verpflichtung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten wird.”

3.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Genehmigung des Antrags gemäß Buchstabe b nicht für die Baumwollentkörnung zu benutzen.

4.
In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „100 EUR” durch „190 EUR” ersetzt.

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