Artikel 1 VO (EG) 2009/638
Die Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen oder mehrere Vorschüsse zahlen. Die Summe aller Vorschüsse darf 87,5 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Die Zahlung eines Vorschusses erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrags.
Wenn die Bedingungen für den Abschluss einer Maßnahme erfüllt und die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 durchgeführt worden sind, werden die Sicherheiten freigegeben und muss für zusätzliche Zahlungen keine Sicherheit mehr geleistet werden.
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen, die sich auf einen bestimmten Antrag beziehen, sind bis spätestens
- a)
- 30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der vierjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten,
- b)
- 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der achtjährigen Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten.
Die Zahlungen im ersten Jahr des ersten Programmplanungszeitraums sind ab dem 16. Oktober 2009 zu leisten.
- 2.
-
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen führen die Mitgliedstaaten vor Leistung der Abschlusszahlung Vor-Ort-Kontrollen aller Betriebe, Produktionsstätten und Begünstigten durch, die Beihilfen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten, um zu überprüfen, ob alle Bedingungen für den Erhalt der Beihilfe erfüllt und die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e derselben Verordnung abgeschlossen worden sind.”
- b)
-
Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:
„Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Verpflichtung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten wird.”
- 3.
-
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Genehmigung des Antrags gemäß Buchstabe b nicht für die Baumwollentkörnung zu benutzen.
- 4.
- In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „100 EUR” durch „190 EUR” ersetzt.
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