Artikel 2 VO (EG) 2009/641
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Umwälzpumpe” bezeichnet eine Kreiselpumpe mit oder ohne Pumpengehäuse mit einer hydraulischen Nennleistung zwischen 1 W und 2500 W, die zur Verwendung in Heizungsanlagen oder in Sekundärkreisläufen von Kühlverteilungssystemen bestimmt ist;
- 2.
- „Nassläufer-Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, bei der der Läufer direkt mit dem Laufrad verbunden und in das zu fördernde Medium eingetaucht ist;
- 3.
- „externe Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die zur Installation außerhalb des Produkts bestimmt ist;
- 4.
- „Produkt” bezeichnet ein Gerät, das Wärme erzeugt und/oder überträgt;
- 5.
-
„in ein Produkt integrierte Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die für den Betrieb innerhalb eines Produkts bestimmt ist und mindestens eines der folgenden Konstruktionsmerkmale aufweist:
- a)
- das Pumpengehäuse ist für die Montage und Nutzung innerhalb eines Produkts ausgelegt;
- b)
- die Umwälzpumpe ist für die Drehzahlsteuerung durch das Produkt ausgelegt;
- c)
- die Umwälzpumpe weist Sicherheitsmerkmale auf, die einen Betrieb außerhalb eines Produkts nicht zulassen (ISO-IP-Klassen);
- d)
- die Umwälzpumpe ist als Bestandteil der Produktgenehmigung oder der CE-Kennzeichnung eines Produkts definiert.
- 6.
- „Trinkwasserumwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die speziell zur Umwälzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates(1) bestimmt ist;
- 7.
- „Pumpengehäuse” bezeichnet den Teil einer Kreiselpumpe, der mit den Rohrleitungen der Heizungsanlage oder der Sekundärkreisläufe von Kühlverteilungssystemen verbunden werden soll.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
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