Artikel 2 VO (EG) 2009/641

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Umwälzpumpe” bezeichnet eine Kreiselpumpe mit oder ohne Pumpengehäuse mit einer hydraulischen Nennleistung zwischen 1 W und 2500 W, die zur Verwendung in Heizungsanlagen oder in Sekundärkreisläufen von Kühlverteilungssystemen bestimmt ist;
2.
„Nassläufer-Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, bei der der Läufer direkt mit dem Laufrad verbunden und in das zu fördernde Medium eingetaucht ist;
3.
„externe Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die zur Installation außerhalb des Produkts bestimmt ist;
4.
„Produkt” bezeichnet ein Gerät, das Wärme erzeugt und/oder überträgt;
5.
„in ein Produkt integrierte Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die für den Betrieb innerhalb eines Produkts bestimmt ist und mindestens eines der folgenden Konstruktionsmerkmale aufweist:

a)
das Pumpengehäuse ist für die Montage und Nutzung innerhalb eines Produkts ausgelegt;
b)
die Umwälzpumpe ist für die Drehzahlsteuerung durch das Produkt ausgelegt;
c)
die Umwälzpumpe weist Sicherheitsmerkmale auf, die einen Betrieb außerhalb eines Produkts nicht zulassen (ISO-IP-Klassen);
d)
die Umwälzpumpe ist als Bestandteil der Produktgenehmigung oder der CE-Kennzeichnung eines Produkts definiert.

6.
„Trinkwasserumwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die speziell zur Umwälzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates(1) bestimmt ist;
7.
„Pumpengehäuse” bezeichnet den Teil einer Kreiselpumpe, der mit den Rohrleitungen der Heizungsanlage oder der Sekundärkreisläufe von Kühlverteilungssystemen verbunden werden soll.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.