Präambel VO (EG) 2009/649

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 reduziert die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hat, die künftigen Fangmöglichkeiten dieses Mitgliedstaats.
(2)
Die Kriterien und Bedingungen für eine solche Reduzierung der Fangmöglichkeiten sind in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 festgelegt.
(3)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.
(4)
In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)(3), der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)(4), der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)(5) und der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)(6) ist festgelegt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten.
(5)
In der Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009)(7), der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)(8), der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009)(9) und der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)(10) sind für 2009 für bestimmte Bestände Quoten festgelegt.
(6)
Für das Vereinigte Königreich und Irland sowie für Polen wurden einige der Quoten für 2009 mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(11) und der Verordnung (EG) Nr. 635/2008 der Kommission vom 3. Juli 2008 zur Anpassung der Polen in der Ostsee (Untergebiete 25-32, EG-Gewässer) für den Zeitraum 2008—2011 zuzuteilenden Fangquoten für Dorsch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/2008 des Rates(12) bereits angepasst.
(7)
Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2008 zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2009 aufzuschlagen.
(8)
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2009 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung sind bei erfolgter Überfischung der zulässigen Anlandungen im Jahr 2008 für bestimmte in den Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006, (EG) Nr. 1404/2007, (EG) Nr. 1579/2007 und (EG) Nr. 40/2008 genannte Bestände gewichtete Abzüge von den nationalen Quoten für 2009 vorzunehmen.
(9)
Bei einigen Mitgliedstaaten übersteigen die abzuziehenden Mengen die betreffenden Quoten für 2009. Im Sinne der Regeln von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und einer wirksamen Bestandserhaltung durch einen möglichst vollständigen Ausgleich von Überfischungen ist es angezeigt, dass auch in diesen Fällen die überfischten Mengen in vollem Umfang abgezogen werden. Dies bedeutet, dass diesen Mitgliedstaaten jede weitere Fischerei auf die betroffenen Arten in den betreffenden Gebieten 2009 untersagt und die restlichen Mengen in den Folgejahren abgezogen werden sollten. Die Kommission sollte folglich nach dem Verfahren von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Restmengen von den betreffenden Quoten für 2010 und gegebenenfalls weiteren Folgejahren abziehen.
(10)
Allerdings sollte den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben werden, die noch ausstehenden Abzüge über eine Aufstockung ihrer Quoten für die betroffenen Arten für 2009 durch einen Quotentausch auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auszugleichen und somit einen Abzug dieser Mengen von ihren Quoten für 2010 und möglicherweise weitere Jahre zu vermeiden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)

ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.

(4)

ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 1.

(5)

ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 1.

(6)

ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

(7)

ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 3.

(8)

ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.

(9)

ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 1.

(10)

ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(11)

ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 10.

(12)

ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 8.

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