Artikel 11 VO (EG) 2009/662
Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Mitteilungen, die sie nach den Artikeln 3 und 8 erhalten hat, und, soweit erforderlich, die Begleitunterlagen sowie alle ihre begründeten Entscheidungen im Sinne der Artikel 5, 6, 8 und 9 unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen.
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