Artikel 12 VO (EG) 2009/663

Gewährung von EEPR-Unterstützung

(1) Eine EEPR-Unterstützung von Offshore-Windenergievorhaben wird nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahmen geleistet, welche die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen.

(2) Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 13 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 14 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.

(3) Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

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