Artikel 17 VO (EG) 2009/663
Gewährung von EEPR-Unterstützung
(1) EEPR-Unterstützung für Vorhaben zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben gewährt.
(2) Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf und bewertet die Einhaltung der in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien und der in Artikel 19 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.
(3) Erfüllen mehrere Vorschläge aus demselben Mitgliedstaat die in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien sowie die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Auswahlkriterien, so wählt die Kommission auf der Grundlage der Vergabekriterien in Artikel 19 Absatz 2 höchstens einen Vorschlag je Mitgliedstaat für die EEPR-Unterstützung aus.
(4) Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.
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