Artikel 20 VO (EG) 2009/663
Finanzierungsbedingungen
(1) Die EEPR-Unterstützung trägt ausschließlich zu den projektbezogenen Ausgaben bei, die zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden und der Kohlenstoffabscheidung, -beförderung und -speicherung zuzurechnen sind, wobei mögliche operative Gewinne berücksichtigt werden.
(2) Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten.
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