Artikel 23 VO (EG) 2009/663

Programmplanung und Durchführungsmodalitäten

(1) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 genannten verfügbaren Haushaltsmittel sowie der in Kapitel II dargelegten Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien unmittelbar von der Kommission veröffentlicht.

(2) Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Durchführung eines Vorhabens zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Vorhaben nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden. Ausgaben aufgrund des Kapitels II können ab dem 13. Juli 2009 förderfähig sein.

(2a) Die finanzielle Unterstützung aufgrund des Kapitels IIa dient der Deckung der Ausgaben für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die von den in Anhang II Teil A Ziffer 3 aufgeführten Empfängern getätigt werden. Solche Ausgaben können ab dem 1. Januar 2011 förderfähig sein.

(3) Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, hiervon ausgenommen ist die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer.

(4) Die nach dieser Verordnung geförderten Vorhaben und Maßnahmen werden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt und berücksichtigen alle einschlägigen Gemeinschaftspolitiken insbesondere in den Bereichen Wettbewerb einschließlich der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung und öffentliches Auftragswesen.

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