Artikel 7 VO (EG) 2009/664
Teilnahme der Kommission an den Verhandlungen
Die Kommission kann an den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat als Beobachter teilnehmen, soweit Fragen betroffen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.
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