Artikel 11 VO (EG) 2009/669

Verpflichtungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer

Sofern die Besonderheiten einer Sendung dies rechtfertigen, stellt der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung:

a)
ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendungen für die amtlichen Kontrollen;
b)
geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse, in Form besonderer Beförderungsmittel und/oder Verpackungen, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist.

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