Artikel 13 VO (EG) 2009/669
Nichteinhaltung von Vorschriften
(1) Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.
(2) Wenn die zuständige Behörde am benannten Eingangsort die Einführung einer Sendung von in Anhang I aufgeführten Futter- oder Lebensmitteln aufgrund einer Überschreitung eines in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Rückstandhöchstgehalts nicht gestattet, muss sie diese Zurückweisung an der Grenze gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unverzüglich melden.
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