Artikel 15 VO (EG) 2009/669

Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen.

Dieser Bericht wird halbjährlich bis zum Ende des auf das Halbjahr folgenden Monats vorgelegt.

(2) Der Bericht umfasst folgende Informationen:

a)
Angaben zu jeder Sendung, unter anderem:

i)
Nettogewicht der Sendung;
ii)
Ursprungsland der Sendung;

b)
Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;
c)
die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1.

(3) Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Die Berichterstattungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums in TRACES registriert haben.

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