Artikel 19 VO (EG) 2009/669
Übergangsmaßnahmen
(1) Bis zum 13. Dezember 2019 können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen bekannt.
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