Artikel 9 VO (EG) 2009/669
Besondere Umstände
(1) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission die zuständigen Behörden an bestimmten benannten Eingangsorten, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Wirksamkeit der Kontrollen am benannten Eingangsort wird nicht beeinträchtigt;
- b)
- der Betrieb erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 und ist zu diesem Zweck vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen;
- c)
- es wurden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts bleibt und dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen die Kommission bezüglich eines in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses vorschreiben, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieser Erzeugnisse Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung des Erzeugnisses führen;
- b)
-
es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, sodass sichergestellt ist, dass
- i)
- die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;
- ii)
- die Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.
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