Artikel 26 VO (EG) 2009/670

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 687/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 687/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

In den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 Tonnen Weichweizen, Gerste, Mais oder Sorghum, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Zahlstelle oder Interventionsstelle, nachstehend „Interventionsstelle” , anzubieten.

2.
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
für Weichweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission(*) festgesetzten Werte für Fusarientoxine;

3.
Artikel 5 Buchstabe h wird gestrichen.
4.
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
des Eiweißgehalts bei Weichweizen;.

5.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

c)
übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;
d)
übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;.

b)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR;.

c)
Buchstabe g wird gestrichen.

6.
In Anhang I wird die Spalte „Hartweizen” gestrichen.
7.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.2. wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Weichweizen 2,0 mm; Gerste 2,2 mm.”

ii)
Buchstabe d Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)
Nummer 1.3. erhält folgende Fassung:

1.3.
Auswuchs

Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Bei manchen Getreidearten tritt — sortenmäßig bedingt — der Keimling stark hervor, so dass bei der Bewegung des Getreides die den Keimling bedeckende Schale aufbricht und Auswuchs vorgetäuscht wird. Ein solches Korn ist nicht als Auswuchs zu bezeichnen. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbare, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind.

c)
Nummer 2.1 wird gestrichen.

8.
Anhang III Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei Weichweizen und Gerste wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.”

b)
Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Die Teilprobe wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm bei Weichweizen und 2,2 mm bei Gerste gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Schmachtkorn. Frostgeschädigte sowie nicht ganz gereifte grüne Körner werden ebenfalls der Kategorie Schmachtkorn zugerechnet.”

9.
Anhang VI wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

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