Artikel 4 VO (EG) 2009/671
Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2009 hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 je Antragsteller zugeteilten Mengen mit.
Die Mitteilung erfolgt per Fax oder E-Mail nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
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