Präambel VO (EG) 2009/682
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERFAHREN
- 1.
- Geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006(2) führte der Rat im September 2006 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 189/2009 des Rates(3). Die Zölle der acht Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, liegen zwischen 4,3 % und 12,8 %. Für kooperierende Unternehmen ohne unternehmensspezifischen Zoll gilt ein Zoll von 8,4 %, der residuale Zoll beträgt 28,8 %.
- 2.
- Überprüfungsantrag
- (2)
- Am 25. März 2008 ging bei der Kommission ein Antrag eines ausführenden Herstellers bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
- (3)
- Der Antrag wurde von CeDo Shanghai Limited ( „CeDo Shanghai” oder „Antragsteller” ) eingereicht.
- (4)
- Der Antragsteller brachte unter anderem vor, dass die Preise seiner Ausfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in die Gemeinschaft beträchtlich gestiegen seien, und zwar erheblich über den auf der Grundlage seiner Produktionskosten in der Volksrepublik China rechnerisch ermittelten Normalwert; dies habe zu einer Verringerung bzw. Beseitigung des Dumpings geführt. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die früher ermittelte Dumpingspanne stützten, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.
- 3.
- Einleitung
- (5)
- Nach der Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(4) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich soweit dies CeDo Shanghai betrifft, auf die Untersuchung des Dumpings beschränkte.
- (6)
- Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.
- (7)
- Die Kommission unterrichtete den Antragsteller ebenso wie die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
- B.
- BETROFFENE WARE
- (8)
- Wie bereits in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 handelt es sich bei der betroffenen Ware um Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometer (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex39232100, ex39232910 und ex39232990 (TARIC-Codes 3923210020, 3923291020 und 3923299020) eingereiht werden.
- C.
- RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
- (9)
- CeDo Shanghai zog mit Schreiben an die Kommission vom 24. März 2009 seinen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China förmlich zurück.
- (10)
- Es wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Einstellung der Überprüfung die bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen unberührt lasse und dass sie dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Daher sollte die Überprüfung eingestellt werden.
- (11)
- Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung dieser Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten.
- (12)
- Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Überprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.
- (3)
ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5.
- (4)
ABl. C 176 vom 11.7.2008, S. 9.
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