ANHANG I VO (EG) 2009/684
BEI DER BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNG VERWENDETE ELEKTRONISCHE MELDUNGEN
- 1.
-
Die Datenelemente der im Rahmen des EDV-gestützten Systems verwendeten elektronischen Meldungen nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG sind in Datengruppen und ggf. in Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Daten und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen 1 bis 6. Hierfür gilt Folgendes:
- a)
- Spalte A enthält den numerischen Code (Zahl), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird; dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat);
- b)
- Spalte B enthält den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;
- c)
- Spalte C enthält die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;
- d)
-
Spalte D enthält für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten
- —
-
„R” (Required), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben „O” (Optional), oder „C” (Conditional), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit „R” (Required) besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beschlossen haben, dass die Daten in dieser Untergruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;
- —
-
„O” (Optional) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Angabe der Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;
- —
-
„C” (Conditional) ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;
- —
-
„D” (Dependent) ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann.
- e)
- Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten ( „c” ), sowie ggf. Erläuterungen zu den Daten, die optional ( „o” ) und abhängig von einer Bedingung ( „d” ) einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;
- f)
- Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zur Vervollständigung der Meldung;
- g)
-
Spalte G enthält
- —
-
für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen „x” , die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1), sowie
- —
-
für jedes Datenelement — außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben — die Merkmale zur Kennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind: a alphabetisch, n numerisch, an alphanumerisch.
- —
-
a alphabetisch,
- —
-
n numerisch,
- —
-
an alphanumerisch.
Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;
- —
-
für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe „Datum” , „Uhrzeit” , oder „DatumUhrzeit” , was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.
- 2.
-
In den Tabellen 1 bis 6 werden folgende Kurzformen verwendet:
- —
-
e-VD: elektronisches Verwaltungsdokument
- —
-
ARC: einziger administrativer Referenzcode
- —
-
SEED: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (elektronische Datenbank nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates(1)
- —
-
KN-Code: Code der Kombinierten Nomenklatur.
A | B | C | D | E | F | G |
---|---|---|---|---|---|---|
ATTRIBUT | R | |||||
a | Meldungsart | R |
Mögliche Kennziffern: 1 = Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) 2 = Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen. |
n1 | ||
b | Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD | D | „R” , wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird |
Mögliche Kennziffern: 0 = falsch 1 = richtig Die Grundeinstellung der Kennziffer ist „falsch” . Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen. |
n1 | |
1 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VD | R | ||||
a | Code Bestimmungsort | R |
Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben: 1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG) 2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG) 3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG) 4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG) 5 = Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG) 6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG) 8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG) |
n1 | ||
b | Beförderungsdauer | R | Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für „H” ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für „D” ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben. | an3 | ||
c | Veranlassung der Beförderung | R |
Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist: 1 = Versender 2 = Empfänger 3 = Eigentümer der Waren 4 = Sonstiger |
n1 | ||
d | Referenzcode (ARC) | R | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben | Siehe Anhang II Codeliste 2 | an21 | |
e | Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD | R | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | Datum Uhrzeit | |
f | Ordnungsnummer | R | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben | Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht. | n..2 | |
g | Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung | C | Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | Datum Uhrzeit | |
2 | VERSENDER | R | ||||
a | Verbrauchsteuernummer | R | Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders. | an13 | ||
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
3 | ORT DER VERSENDUNG | C | „R” , wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d „1” lautet | |||
a | Verbrauchsteuernummer Steuerlager | R | Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers. | an13 | ||
b | Name | O | an..182 | |||
c | Straße | O | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | O | an..10 | |||
f | Ort | O | an..50 | |||
g | NAD_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
4 | EINFUHRZOLLSTELLE | C | „R” , wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d „2” lautet | |||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5 | an8 | ||
5 | EMPFÄNGER | C |
„R” , ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8 (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
|||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 | |
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. | an..17 | |
6 | ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER | C |
„R” bei Code Bestimmungsort 5 (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
|||
a | Code Mitgliedstaat | R | Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. | a2 | ||
b | Nummer der Freistellungsbescheinigung | D | „R” , wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission(2) eine laufende Nummer vermerkt ist | an..255 | ||
7 | ORT DER LIEFERUNG | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Bei Code Bestimmungsort 2
|
— | |
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 | |
b | Name | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
an..182 | ||
c | Straße | C |
Für Feld 7c, 7e und 7f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
an..65 | ||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | C | an..10 | |||
f | Ort | C | an..50 | |||
g | NAD_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
8 | AUSFUHRZOLLSTELLE | C |
„R” bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
|||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5. | an8 | ||
9 | e-VD | R | ||||
a | Bezugsnummer | R | Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. | an..22 | ||
b | Rechnungsnummer | R | Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. | an..35 | ||
c | Rechnungsdatum | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments. | Datum | |
d | Kennziffer Ausgangspunkt | R |
Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung: 1 = Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen) 2 = Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen) |
n1 | ||
e | Versanddatum | R | Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen. | Datum | ||
f | Uhrzeit des Versands | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | Uhrzeit | |
g | Vorheriger ARC | D | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben | Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD. | an21 | |
9.1 | EINHEITSPAPIER EINFUHR | C | „R” , wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d „2” (Einfuhr) lautet | 9X | ||
a | Registriernummer | R | Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben. | Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere. | an..21 | |
10 | ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER | R | ||||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5. | an8 | ||
11 | SICHERHEITSLEISTUNG | R | ||||
a | Code Sicherheitsleistender | R | Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. | n..4 | ||
12 | SICHERHEITSLEISTENDER | C |
„R” , wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234 (Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6) |
Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen. | 2X | |
a | Verbrauchsteuernummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers und/oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | an13 | |
b | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | |||
c | Name | C |
Bei 12c, d, f und g: „O” , wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls „R” |
an..182 | ||
d | Straße | C | an..65 | |||
e | Hausnummer | O | an..11 | |||
f | Postleitzahl | C | an..10 | |||
g | Ort | C | an..50 | |||
h | NAD_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
13 | BEFÖRDERUNG | R | ||||
a | Code Beförderungsart | R |
Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben. Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG” lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Beförderung auf dem Seeweg” oder „Festinstallierte Transporteinrichtungen” sein. |
n..2 | ||
b | Ergänzende Informationen | C |
„R” , wenn der Code für die Beförderungsart „Sonstiger” lautet Andernfalls „O” |
Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. | an..350 | |
c | Ergänzende Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
14 | VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG | C | „R” , um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c „3” oder „4” lautet | |||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | an..14 | ||
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
15 | ERSTER BEFÖRDERER | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers | ||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | |||
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
16 | BEFÖRDERUNGSDETAILS | R | 99X | |||
a | Code Beförderungsmittel/Container | R |
Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8. |
n..2 | ||
b | Kennzeichen Beförderungsmittel/Container | C |
„R” , wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet (Siehe Feld 16a) |
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet. | an..35 | |
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | „R” , wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. | an..35 | |
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). | an..350 | ||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
f | Ergänzende Informationen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. | an..350 | ||
g | Ergänzende Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
17 | POSITIONSDATEN E-VD | R | Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. | 999x | ||
a | Positionsnummer | R | Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1). | n..3 | ||
b | Verbrauchsteuer-Produktcode | R |
Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11. Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG” lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein. |
an4 | ||
c | KN-Code | R |
Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n8 | ||
d | Menge | R |
Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12). Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist. Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n..15,3 | ||
e | Bruttogewicht | R |
Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung). Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. |
n..15,2 | ||
f | Nettogewicht | R |
Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten). Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. |
n..15,2 | ||
g | Alkoholgehalt in % vol | C | „R” , wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar |
Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein. |
n..5,2 | |
h | Grad Plato | D | „R” , wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern |
Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11 Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n..5,2 | |
i | Steuerzeichen/Kennzeichen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. | an..350 | ||
j | Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
k | Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet | D | „R” , wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden | Anzugeben ist „1” , wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist „0” , wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten. | n1 | |
l | Ursprungsbezeichnung | O |
Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden
|
an..350 | ||
m | Ursprungsbezeichnung_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
n | Jahreserzeugung | O |
Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Jahreserzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung 2021/2266 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n..15 | ||
o | Dichte | C | „R” , wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar |
Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n..5,2 | |
p | Warenbeschreibung | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. |
Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben. Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen. |
an..350 | |
q | Warenbeschreibung_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
r | Markenname | D | „R” , wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist. | Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben. | an..350 | |
s | Markenname_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
17.1 | PACKSTÜCKE | R | 99x | |||
a | Art | R | Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben. | an2 | ||
b | Anzahl | C | „R” , wenn als „zählbar” gekennzeichnet |
Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben. Ist die „Anzahl” mit „0” angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen „Versandzeichen” existieren, bei dem die „Anzahl” größer als „0” ist. |
n..15 | |
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | „R” , wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. | an..35 | |
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). | an..350 | ||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
f | Versandzeichen | C |
„O” in anderen Fällen |
an..999 | ||
17.2 | WEINBAUERZEUGNIS | D | „R” bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind | |||
a | Weinbauerzeugniskategorie | R |
Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben: 1 = Wein ohne g. U./g. g. A. 2 = Rebsortenwein ohne g. U./g. g. A., 3 = Wein mit g. U. oder g. g. A. 4 = Eingeführter Wein 5 = Sonstiger |
n1 | ||
b | Code der Weinbauzone | D | „R” bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) | Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt. | n..2 | |
c | Ursprungsdrittland | C | „R” , wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a „4” (eingeführter Wein) lautet | Anzugeben ist ein Ländercode, der kein Ländercode der Mitgliedstaaten ist. | a2 | |
d | Sonstige Informationen | O | an..350 | |||
e | Sonstige Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
17.2.1 | CODE BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES | D | „R” bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) | 99x | ||
a | Code | R | Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang VI Teil B Abschnitt 1.4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009. | n..2 | ||
18 | DOKUMENT — ZERTIFIKAT | O | 9x | |||
a | Kurzbeschreibung Dokument | C | „R” , wenn Eingabefeld 18c oder 18e nicht verwendet wird | Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung. | an..350 | |
b | Kurzbeschreibung Dokument_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
c | Dokumentenreferenz | C | „R” , wenn Eingabefeld 18a oder 18e nicht verwendet wird | Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben. | an..350 | |
d | Dokumentenreferenz_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
e | Dokumentenart | C | „R” , wenn Eingabefeld 18a oder 18c nicht verwendet wird | Die Dokumentenart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 anzugeben. | an..4 | |
f | Dokumentenreferenz | C | „R” , wenn Dokumentenart in Feld 18e „1” verwendet wird | an..35 |
A | B | C | D | E | F | G |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | ATTRIBUT | R | ||||
a | Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung | C | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | Datum Uhrzeit | |
2 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD | R | ||||
a | Referenzcode (ARC) | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Annullierung beantragt wird. | an21 | ||
3 | ANNULLIERUNG | R | ||||
a | Code Annullierungsgrund | R | Der Grund der Annullierung des e-VD ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 10 anzugeben. | n1 | ||
b | Ergänzende Informationen | C |
(Siehe Feld 3.a) |
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Annullierung des e-VD. | an..350 | |
c | Ergänzende Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 |
A | B | C | D | E | F | G |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | ATTRIBUT | R | ||||
a | Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts | C | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | Datum Uhrzeit | |
2 | e-VD: AKTUALISIERUNG | R | ||||
a | Ordnungsnummer | C | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben | Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. | n..2 | |
b | Referenzcode (ARC) | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird. | an21 | ||
c | Beförderungsdauer | D | „R” , wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert | Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für „H” ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für „D” ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben. | an3 | |
d | Änderung bei der Veranlassung der Beförderung | D | „R” , wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt |
Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:
|
n1 | |
e | Rechnungsnummer | D | „R” , wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert | Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. | an..35 | |
f | Rechnungsdatum | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert | Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments. | Datum | |
g | Code Beförderungsart | C |
„R” , wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert „R” , wenn der Code für den Sicherheitsleistenden angegeben wird und auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG” lautet „O” in anderen Fällen |
Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben. Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden in Feld 7a (sofern angegeben) oder im letzten e-VD (Feld 11a in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten Meldung „Änderung des Bestimmungsorts” (Feld 7b), mit der die Änderung des Ortes der Lieferung mitgeteilt wurde, auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG” lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Beförderung auf dem Seeweg” oder „Festinstallierte Transporteinrichtungen” sein. |
n..2 | |
h | Ergänzende Informationen | C | „R” , wenn der Code für die Beförderungsart „Sonstiger” lautet | Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. | an..350 | |
i | Ergänzende Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
3 | GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT | R | ||||
a | Code Bestimmungsort | R |
Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
|
n1 | ||
4 | NEUER EMPFÄNGER | D | „R” , wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert | |||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 | |
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. | an..17 | |
5 | ORT DER LIEFERUNG | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Bei Code Bestimmungsort 2
|
||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 | |
b | Name | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
an..182 | ||
c | Straße | C |
Für Feld 5c, 5e und 5f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
an..65 | ||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | C | an..10 | |||
f | Ort | C | an..50 | |||
g | NAD_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
6 | AUSFUHRZOLLSTELLE | C |
„R” bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
|||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R |
Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5. Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle. |
an8 | ||
7 | SICHERHEITSLEISTUNG | O | ||||
a | Code Sicherheitsleistender | R |
Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG” lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode im letzten e-VD (Feld 17b in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten „Eingangs-/Ausfuhrmeldung” (Feld 7d in Tabelle 6), mit der eine teilweise Verweigerung mitgeteilt wurde, der Code eines Energieerzeugnisses sein. |
n..4 | ||
7.1 | SICHERHEITSLEISTENDER | C |
„R” , wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234 (Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6) |
Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen. | 2X | |
a | Verbrauchsteuernummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers und/oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | an13 | |
b | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | |||
c | Name | C |
Bei 7c, d, f und g: „O” , wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls „R” |
an..182 | ||
d | Straße | C | an..65 | |||
e | Hausnummer | O | an..11 | |||
f | Postleitzahl | C | an..10 | |||
g | Ort | C | an..50 | |||
h | NAD_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
8 | NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG | C | „R” , um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d „3” oder „4” lautet | |||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | an..14 | ||
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
9 | NEUER BEFÖRDERER | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert. | Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers | ||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | |||
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
10 | BEFÖRDERUNGSDETAILS | D | „R” , wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern | 99x | ||
a | Code Beförderungsmittel/Container | R | Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8. | n..2 | ||
b | Kennzeichen Beförderungsmittel/Container | C |
„R” , wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet (Siehe Feld 10a) |
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet. | an..35 | |
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | „R” , wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. | an..35 | |
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). | an..350 | ||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
f | Ergänzende Informationen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. | an..350 | ||
g | Ergänzende Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 |
A | B | C | D | E | F | G |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNG | R | ||||
a | Art der Mitteilung | R | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Der Grund der Mitteilung ist anhand einer der folgenden Kennziffern anzugeben:
|
n1 | |
b | Datum und Uhrzeit der Mitteilung | R | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | Datum Uhrzeit | |
c | Referenzcode (ARC) | R | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben | Anzugeben ist der ARC des e-VD, das Gegenstand der Mitteilung ist. | an21 | |
d | Ordnungsnummer | R | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD. Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. |
n..2 | |
2 | NACHFOLGENDER ARC | C |
„R” , wenn die Art der Mitteilung in Feld 1a „2” lautet Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben |
9x | ||
a | Referenzcode (ARC) | R | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben | an21 |
A | B | C | D | E | F | G |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | E-VD: AUFTEILUNG | R | ||||
a | Vorheriger ARC | R |
Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. |
an21 | ||
2 | MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG | R | ||||
a | Code Mitgliedstaat | R | Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. | a2 | ||
3 | ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES E-VD | R | Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt. | 9x | ||
a | Bezugsnummer | R | Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. | an..22 | ||
b | Beförderungsdauer | D | „R” , wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert | Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für „H” ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für „D” ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben. | an3 | |
c | Änderung bei der Veranlassung der Beförderung | D | „R” , wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt |
Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist: 1 = Versender 2 = Empfänger 3 = Eigentümer der Waren 4 = Sonstiger |
n1 | |
3.1 | GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT | R | ||||
a | Code Bestimmungsort | R |
Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben: 1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG) 2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG) 3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG) 4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG) 6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG) 8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG) |
n1 | ||
3.2 | NEUER EMPFÄNGER | C |
„O” , wenn der Code für den Bestimmungsort anders als 8 lautet (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 6: „R” , wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt. |
||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 | |
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. | an..17 | |
3.3 | ORT DER LIEFERUNG | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1 a) |
|||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1 a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 | |
b | Name | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1 a) |
an..182 | ||
c | Straße | C |
Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1 a) |
an..65 | ||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | C | an..10 | |||
f | Ort | C | an..50 | |||
g | NAD_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
3.4 | AUSFUHRZOLLSTELLE | C |
„R” bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
|||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R |
Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5 |
an8 | ||
3.5 | NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG | C | „R” , um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c „3” oder „4” lautet | |||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | an..14 | ||
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
3.6 | NEUER BEFÖRDERER | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt. | Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers | ||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | |||
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
3.7 | BEFÖRDERUNGSDETAILS | D | „R” , wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern | 99X | ||
a | Code Beförderungsmittel/Container | R | Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8. | n..2 | ||
b | Kennzeichen Beförderungsmittel/Container | C |
„R” , wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet (Siehe Feld 3.7a) |
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet. | an..35 | |
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | „R” , wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. | an..35 | |
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). | an..350 | ||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
f | Ergänzende Informationen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. | an..350 | ||
g | Ergänzende Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
3.8 | POSITIONSDATEN E-VD | R | Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. | 999x | ||
a | Positionsnummer | R |
Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je „Angaben zur Aufteilung des e-VD” nur einmal zu verwenden. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n..3 | ||
b | Verbrauchsteuer-Produktcode | R | Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11. | an..4 | ||
c | KN-Code | R |
Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n8 | ||
d | Menge | R |
Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12). Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist. Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n..15,3 | ||
e | Bruttogewicht | R |
Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung). Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. |
n..15,2 | ||
f | Nettogewicht | R |
Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. |
n..15,2 | ||
i | Steuerzeichen/Kennzeichen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. | an..350 | ||
j | Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
k | Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet | D | „R” , wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden | Anzugeben ist „1” , wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist „0” , wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten. | n1 | |
o | Dichte | C | „R” , wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar |
Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. |
n..5,2 | |
p | Warenbeschreibung | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R” einstufen. | Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben. | an..350 | |
q | Warenbeschreibung_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
r | Markenname | D | „R” , wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. | Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben. | an..350 | |
s | Markenname_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
3.8.1 | PACKSTÜCKE | R | 99x | |||
a | Art | R | Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben. | an2 | ||
b | Anzahl | C | „R” , wenn als „zählbar” gekennzeichnet |
Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben. Ist die „Anzahl” mit „0” angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen „Versandzeichen” existieren, bei dem die „Anzahl” größer als „0” ist. |
n..15 | |
— | ||||||
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | „R” , wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. | an..35 | |
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). | an..350 | ||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
f | Versandzeichen | C |
|
an..999 |
A | B | C | D | E | F | G |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | ATTRIBUT | R | ||||
a | Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung | C | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmitgliedstaats bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | Datum Uhrzeit | |
2 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD | R | ||||
a | Referenzcode (ARC) | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. | an21 | ||
b | Ordnungsnummer | R |
Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD. Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. |
n..2 | ||
3 | EMPFÄNGER | C | „R” , wenn das Datenelement „Meldungsart” im entsprechenden elektronischen Verwaltungsdokument nicht auf „2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)” gesetzt ist | |||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 | |
b | Name | R | an..182 | |||
c | Straße | R | an..65 | |||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||
f | Ort | R | an..50 | |||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. | an..17 | |
4 | ORT DER LIEFERUNG | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | ||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 | |
b | Name | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
an..182 | ||
c | Straße | C |
Für Feld 4c, 4e und 4f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
an..65 | ||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||
e | Postleitzahl | C | an..10 | |||
f | Ort | C | an..50 | |||
g | NAD_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
5 | ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN EMPFÄNGER | C |
„R” bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 5 (Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
|||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5. | an8 | ||
6 | EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG | R | ||||
a | Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren | R | Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet | Datum | ||
b | Empfangsergebnis | R |
Mögliche Kennziffern:
|
n..2 | ||
c | Ergänzende Informationen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | an..350 | ||
d | Ergänzende Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |
7 | POSITIONSDATEN DER EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG | C |
„R” , wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder 1 noch 21 lautet (Siehe Feld 6b) |
999X | ||
a | Positionsnummer | R |
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder 1 noch 21 lautet, ist die Positionsnummer des zugehörigen e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..3 | ||
b | Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge | D | „R” , wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird |
Mögliche Kennziffern:
|
a1 | |
c | Festgestellte Fehl-/Mehrmenge | C | „R” bei Anzeige in Feld 7b |
Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12). Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,3 | |
d | Verbrauchsteuer-Produktcode | R | Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11. | an4 | ||
e | Zurückgewiesene Menge | C |
„R” , wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs „4” lautet (Siehe Feld 6b) |
Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12) anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,3 | |
7.1 | GRUND DER BEANSTANDUNG | D |
„R” für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs 2, 3, 4, 22 oder 23 lautet (Siehe Feld 6b) |
9X | ||
a | Code für die Beanstandung | R |
Mögliche Kennziffern:
|
n1 | ||
b | Ergänzende Informationen | C |
(Siehe Feld 7.1a) |
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | an..350 | |
c | Ergänzende Informationen_LNG | C | „R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 |
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 26).
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