Präambel VO (EG) 2009/687
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit den Verordnungen (EG) Nr. 877/2008(2), (EG) Nr. 878/2008(3) und (EG) Nr. 879/2008(4) der Kommission wurden Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zum Wiederverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt, zur industriellen Verwertung und für die Ausfuhr eröffnet.
- (2)
- Insgesamt stand eine Höchstmenge von 345539 Tonnen Zucker aus Beständen der Interventionsstellen für den Wiederverkauf zur Verfügung. Nach dem Wiederverkauf im Rahmen der seit dem 1. Oktober 2008 laufenden Ausschreibungen blieben 34081 Tonnen Zucker unverkauft.
- (3)
- In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind(5), ist vorgesehen, dass insgesamt 119687 Tonnen Zucker aus Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung an Bedürftige bereitzustellen sind.
- (4)
- Die von den Mitgliedstaaten im gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfeprogramm 2010 zur Verteilung an Bedürftige vorgesehenen Zuckermengen übersteigen insgesamt die derzeit verfügbare Menge. Deshalb sind alle verbleibenden Zucker-Interventionsbestände diesem Zweck vorzubehalten und die Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Zucker aus Interventionsbeständen zu beenden.
- (5)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 877/2008, (EG) Nr. 878/2008 und (EG) Nr. 879/2008 sollten folglich aufgehoben werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 3.
- (3)
ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 8.
- (4)
ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 13.
- (5)
ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 3.
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