Präambel VO (EG) 2009/692

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
(1)
Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Pantech Steel Industries SDN. BHD. ( „Antragsteller” ), einem ausführenden Hersteller in Malaysia ( „betroffenes Land” ) eingereicht.
B.
WARE
(2)
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Malaysia ( „betroffene Ware” ), die derzeit unter den KN-Codes ex73079311, ex73079319, ex73079930 und ex73079990 eingereiht werden.
C.
GELTENDE MASSNAHMEN
(3)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates(2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll von 75 %, der für die in die Gemeinschaft eingeführte betroffene Ware mit Ursprung in Malaysia gilt, darunter auch für die betroffene Ware, die der Antragsteller herstellt; davon ausgenommen sind die Einfuhren eines ausdrücklich genannten Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Zoll gilt.
D.
GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(4)
Der Antragsteller macht geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 ( „ursprünglicher Untersuchungszeitraum” ) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden sei.
(5)
Außerdem sei er unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur baldigen Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen.
E.
VERFAHREN
(6)
Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(7)
Nach Prüfung der verfügbaren Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen, mit der für den Antragsteller eine individuelle Dumpingspanne sowie — bei Vorliegen von Dumping — der Zoll ermittelt wird, der für seine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.
(8)
Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft zu ändern.
a)
Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

b)
Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist meldet.

F.
AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(9)
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.
G.
FRISTEN
(10)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(11)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(12)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
I.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(13)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3) verarbeitet.
J.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(14)
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in dieser Untersuchung berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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