Artikel 3 VO (EG) 2009/703

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe des gemäß Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzollsätze übersteigen, werden freigegeben. Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau werden freigegeben.

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