Präambel VO (EG) 2009/707

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.
(2)
Aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen im Bereich der Zahlungsbilanz müssen die Datenanforderungen regelmäßig aktualisiert und die in der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 festgelegten Gliederungsebenen angepasst werden.
(3)
Mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten(2) ist ein Bedarf an zusätzlichen Zahlungsbilanzstatistiken entstanden.
(4)
Um die Genauigkeit der Aggregate für Einkommen und Leistungsbilanz auf Gemeinschaftsebene zu verbessern und die Konsistenz zwischen dem Aggregationsverfahren für Erträge aus Wertpapieranlagen (Leistungsbilanz) und Ströme von Wertpapieranlagen (Kapitalbilanz) sowie die Konsistenz zwischen den Berechnungen der Europäischen Kommission (Eurostat) und denen der Europäischen Zentralbank (EZB) zu gewährleisten, müssen die Datenanforderungen in Tabelle 1 „Euroindikatoren der Zahlungsbilanz” und Tabelle 2 „Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken” in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 geändert werden.
(5)
Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union und die Einführung des Euro in Slowenien, Zypern, Malta und der Slowakei machen entsprechende Änderungen in Tabelle 6 „Ebenen der geografischen Aufgliederung” in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderlich.
(6)
Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik(3) müssen die Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung in Tabelle 7 „Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen” in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 angepasst werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

(2)

ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22.

(3)

ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.