Artikel 17 ACER (VO (EG) 2009/713)
Aufgaben des Direktors
(1) Der Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur und mit ihrer Verwaltung beauftragt.
(2) Der Direktor bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor. Er nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
(3) Der Direktor nimmt die Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 an, zu denen der Regulierungsrat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, und veröffentlicht diese.
(4) Der Direktor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur verantwortlich, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.
(5) Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
(6) Der Direktor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das darauf folgende Jahr und unterbreitet diesen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres dem Regulierungsrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission.
(7) Der Direktor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Agentur gemäß Artikel 23 Absatz 1 und führt den Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 24 aus.
(8) Jedes Jahr erstellt der Direktor den Entwurf des Jahresberichts, der einen separaten Teil über die Regulierungstätigkeiten der Agentur und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.
(9) Gegenüber den Bediensteten der Agentur übt der Direktor die in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse aus.
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