Artikel 2 VO (EG) 2009/714

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1) aufgeführten Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs „Verbindungsleitung” , der durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt wird:

„Verbindungsleitung” bezeichnet eine Übertragungsleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert oder überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet.

(2) Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„Regulierungsbehörden” sind die in Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG genannten Regulierungsbehörden;
b)
„grenzüberschreitender Stromfluss” bezeichnet das physikalische Durchströmen einer elektrischen Energiemenge durch ein Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats aufgrund der Auswirkungen der Tätigkeit von Erzeugern und/oder Verbrauchern außerhalb dieses Mitgliedstaats auf dessen Übertragungsnetz;
c)
„Engpass” ist eine Situation, in der eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen wegen unzureichender Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann;
d)
„deklarierte Ausfuhr” ist die Einspeisung von Strom in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung, wonach dessen gleichzeitige entsprechende Entnahme ( „deklarierte Einfuhr” ) in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erfolgt;
e)
„deklarierter Transit” bezeichnet den Fall, dass eine „deklarierte Ausfuhr” von Strom stattfindet und der angegebene Transaktionspfad ein Land einbezieht, in dem weder die Einspeisung noch die gleichzeitige entsprechende Entnahme des Stroms erfolgt;
f)
„deklarierte Einfuhr” bezeichnet die Entnahme von Strom in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bei gleichzeitiger Einspeisung von Strom ( „deklarierte Ausfuhr” ) in einem anderen Mitgliedstaat;
g)
„neue Verbindungsleitung” bezeichnet eine Verbindungsleitung, die nicht bis zum 4. August 2003 fertig gestellt war.

Gehören Übertragungsnetze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ganz oder teilweise als Teil zu einem einzigen Regelblock, so wird ausschließlich für die Zwecke des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern im Sinne des Artikels 13 der Regelblock in seiner Gesamtheit als Teil des Übertragungsnetzes eines der betreffenden Mitgliedstaaten angesehen, um zu verhindern, dass Stromflüsse innerhalb von Regelblöcken als grenzüberschreitende Stromflüsse gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes angesehen werden und Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 13 auslösen. Die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, als Teil welches betroffenen Mitgliedstaats der Regelblock in seiner Gesamtheit angesehen wird.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.

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