Artikel 8 VO (EG) 2009/714
Aufgaben des ENTSO (Strom)
(1) Der ENTSO (Strom) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 6 Netzkodizes für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.
(2) Der ENTSO (Strom) kann in den in Absatz 6 benannten Bereichen, um die in Artikel 4 genannten Ziele zu erreichen, Netzkodizes ausarbeiten, wenn diese Netzkodizes nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an das Netz gerichtet hat. Diese Netzkodizes werden der Agentur zur Stellungnahme zugeleitet. Der ENTSO (Strom) trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.
(3) Der ENTSO (Strom) verabschiedet Folgendes:
- a)
-
gemeinsame Instrumente zum Netzbetrieb zur Koordinierung des Netzbetriebs im Normalbetrieb und in Notfällen — einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen — sowie Forschungspläne; im Zusammenhang mit diesen Instrumenten wird unter anderem Folgendes angegeben bzw. festgelegt:
- i)
- Informationen, die für die Verbesserung der operativen Koordinierung hilfreich sind, einschließlich entsprechender Informationen, die für den Folgetag, am selben Tag und in Echtzeit eingehen, sowie die optimale Häufigkeit der Erfassung und Weitergabe dieser Informationen;
- ii)
- welche Technologieplattform für den Informationsaustausch in Echtzeit zu verwenden ist und, falls erforderlich, welche Technologieplattformen für die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der sonstigen Informationen gemäß Ziffer i sowie für die Umsetzung der Verfahren zu verwenden sind, mit denen die operative Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeweitet werden kann, dass diese Koordinierung unionsweit erfolgt;
- iii)
- wie Übertragungsnetzbetreiber anderen Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Einrichtungen, die formell beauftragt wurden, sie bei der operativen Koordinierung zu unterstützen, und der Agentur betriebsbezogene Informationen zur Verfügung stellen und
- iv)
- dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Kontaktstelle bestimmen, die Anfragen anderer Übertragungsnetzbetreiber oder anderer gemäß Ziffer iii formell beauftragter Einrichtungen oder der Agentur nach solchen Informationen zu beantworten hat.
Der ENTSO-Strom übermittelt der Agentur und der Kommission bis zum 16. Mai 2015 die verabschiedeten Angaben bzw. Festlegungen in Bezug auf die Ziffern i bis iv.
Binnen 12 Monaten nach Verabschiedung der Angaben bzw. Festlegungen gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, in der sie prüft, ob sie in ausreichendem Maße dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und für die optimale Verwaltung, den koordinierten Betrieb, die effiziente Nutzung und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Stromübertragungsnetzes zu sorgen;
- b)
- alle zwei Jahre einen nicht bindenden gemeinschaftsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan ( „gemeinschaftsweiter Netzentwicklungsplan” ), einschließlich einer europäischen Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung;
- c)
- Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Übertragungsnetzbetreibern in Drittstaaten;
- d)
- ein Jahresarbeitsprogramm;
- e)
- einen Jahresbericht;
- f)
- jährliche Sommer- und Winterprognosen zur Angemessenheit der Stromerzeugung.
(4) Die europäische Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung gemäß Absatz 3 Buchstabe b erstreckt sich auf die Gesamtangemessenheit des Stromsystems zur Deckung des bestehenden und des für den nächsten Fünfjahreszeitraum sowie des für den Zeitraum zwischen 5 und 15 Jahren nach dem Berichtsdatum zu erwartenden Bedarfs. Diese Europäische Prognose zur Angemessenheit der europäischen Stromerzeugung beruht auf den von den einzelnen Übertragungsnetzbetreibern aufgestellten Prognosen für die Angemessenheit der jeweiligen nationalen Stromerzeugung.
(5) Das in Absatz 3 Buchstabe d genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.
(6) Die Netzkodizes gemäß den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auf die folgenden Bereiche, wobei gegebenenfalls besondere regionale Merkmale zu berücksichtigen sind:
- a)
- Regeln für Netzsicherheit und -zuverlässigkeit einschließlich der Regeln für technische Übertragungsreservekapazitäten zur Sicherstellung der Netzbetriebssicherheit;
- b)
- Regeln für den Netzanschluss;
- c)
- Regeln für den Netzzugang Dritter;
- d)
- Regeln für den Datenaustausch und die Abrechnung;
- e)
- Regeln für die Interoperabilität;
- f)
- operative Verfahren bei Notfällen;
- g)
- Regeln für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement;
- h)
- Regeln für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Austausch von Ausgleichsenergie zwischen Netzen;
- i)
- Transparenzregeln;
- j)
- Regeln für den Austausch von Ausgleichsenergie, einschließlich netzbezogener Regeln für die Reserveleistung;
- k)
- Regeln für harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen, die ortsabhängige Preissignale einbeziehen, und Regeln für den Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern;
- l)
- Energieeffizienz bei Stromnetzen.
(7) Die Netzkodizes gelten für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Netze und der Marktintegration und berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für Angelegenheiten, die nicht den grenzüberschreitenden Handel betreffen, nationale Netzkodizes aufzustellen.
(8) Der ENTSO (Strom) beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 angenommenen Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration. Der ENTSO (Strom) meldet seine Erkenntnisse der Agentur und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den in Absatz 3 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Jahresbericht auf.
(9) Der ENTSO (Strom) stellt alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen.
(10) Der ENTSO (Strom) verabschiedet und veröffentlicht alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan. Der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, eine europäische Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung und eine Bewertung der Belastbarkeit des Systems.
Der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:
- a)
- Er beruht auf den nationalen Investitionsplänen — unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne — und gegebenenfalls auf den unionsbezogenen Aspekten der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur(1); er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der Methode gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.
- b)
- Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen beruht er auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer und schließt langfristige Verpflichtungen von Investoren nach Artikel 8 sowie den Artikeln 13 und 22 der Richtlinie 2009/72/EG ein.
- c)
- Er zeigt Investitionslücken auf, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten.
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c kann eine Analyse der Hemmnisse für die Erhöhung der grenzüberschreitenden Netzkapazitäten infolge unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder -praktiken dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan beigefügt werden.
(11) Die Agentur legt eine Stellungnahme zu den nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen vor, um deren Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu begutachten. Stellt die Agentur Unvereinbarkeiten zwischen einem nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan und einem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan fest, so empfiehlt sie die Änderung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans oder gegebenenfalls des gemeinschaftsweiten. Falls ein solcher nationaler zehnjähriger Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2009/72/EG ausgearbeitet wird, empfiehlt die Agentur der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde die Änderung des nationalen Zehnjahresnetzentwicklungsplans nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 7 der genannten Richtlinie und unterrichtet die Kommission davon.
(12) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt der ENTSO (Strom) der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 18.
Fußnote(n):
- (1)
ABl L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
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