ANHANG I VO (EG) 2009/715

LEITLINIEN FÜR

1.
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter

1. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten verbindliche und unterbrechbare Dienstleistungen bis hin zu einer Mindestperiode von einem Tag an.

2. Harmonisierte Transportverträge und gemeinsame Netzkodizes werden so konzipiert, dass der Handel und die Wiederverwendung von Kapazitäten, die von den Netznutzern kontrahiert wurden, erleichtert werden, ohne dass die Kapazitätsfreigabe behindert wird.

3. Die Fernleitungsnetzbetreiber konzipieren Netzkodizes und harmonisierte Verträge im Anschluss an eine angemessene Konsultation der Netznutzer.

4. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen standardisierte Verfahren für die Nominierung und Renominierung ein. Sie entwickeln Informationssysteme und elektronische Kommunikationsmittel, um den Netznutzern geeignete Daten bereitzustellen und Transaktionen, wie z. B. Nominierungen, die Kapazitätskontrahierung und die Übertragung von Kapazitätsrechten zwischen Netznutzern, zu vereinfachen.

5. Die Fernleitungsnetzbetreiber harmonisieren formalisierte Anfrageverfahren und Antwortzeiten gemäß der besten Branchenpraxis, um die Antwortzeiten zu minimieren. Sie stellen spätestens ab dem 1. Juli 2006 nach Konsultation der maßgeblichen Netznutzer bildschirmgestützte Online-Kapazitätsbuchungs- und -bestätigungssysteme sowie Nominierungs- und Renominierungsverfahren bereit.

6. Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen den Netznutzern keine separaten Gebühren für Informationsanfragen und für Transaktionen in Rechnung, die mit ihren Transportverträgen zusammenhängen und gemäß Standardregeln und -verfahren durchgeführt werden.

7. Informationsanfragen, bei denen außergewöhnliche oder übermäßige Kosten anfallen, etwa für Durchführbarkeitsstudien, können separat in Rechnung gestellt werden, sofern die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

8. Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten und um hinsichtlich der Versorgungssicherheit, einschließlich des Transits, gleiche Nutzeffekte zu gewährleisten.

9. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessener Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und diskriminierungsfreie Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.

10. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein Tagesprotokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung Betroffenen zur Verfügung gestellt.

2.
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen

2.1.
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Engpassmanagementverfahren

1. Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Trading Hubs, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an sich verändernde Marktgegebenheiten anpassen.

2. Diese Mechanismen und Verfahren berücksichtigen die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit.

3. Diese Mechanismen und Verfahren dürfen weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer behindern noch übermäßige Markteintrittshindernisse schaffen. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit kleinem Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.

4. Von den Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.

5. Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit kontrahierter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen sollte dem Informationsstand entsprechen, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.

6. Ergeben sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, so sollten die Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Netznutzer unterrichten und eine nichtdiskriminierende Lösung anstreben. Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.

2.2.
Engpassmanagement bei vertraglichen Engpässen

2.2.1.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Die Bestimmungen in Punkt 2.2 gelten für Kopplungspunkte zwischen angrenzenden Einspeise-/Ausspeisesystemen unabhängig davon, ob diese physisch oder virtuell sind und ob sie zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats gelegen sind, sofern für den Kopplungspunkt Buchungsverfahren für Nutzer gelten. Sie können vorbehaltlich des Beschlusses der relevanten nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von LNG-Terminals und Produktionsanlagen und Ein- und Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen sind nicht Gegenstand der Bestimmungen des Punktes 2.2.
2.
Ausgehend von den von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Abschnitt 3 dieses Anhangs veröffentlichten Informationen, die gegebenenfalls von den nationalen Regulierungsbehörden validiert werden, veröffentlicht die Agentur beginnend mit dem Jahr 2015 zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Monitoring-Bericht über Engpässe, die im Zusammenhang mit den jeweils im vorhergehenden Jahr verkauften verbindlichen Kapazitätsprodukten aufgetreten sind, wobei sie so weit wie möglich den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt und die Verwendung unterbrechbarer Kapazität berücksichtigt.
3.
Jede zusätzliche Kapazität, die durch die Anwendung eines der in den Punkten 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 vorgesehenen Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wird, muss von dem/den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber/n im Rahmen des regulären Zuweisungsverfahrens angeboten werden.
4.
Die in den Punkten 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.5 vorgesehenen Maßnahmen werden ab dem 1. Oktober 2013 umgesetzt. Der Punkt 2.2.3 Nummer 1 bis Nummer 5 gilt ab dem 1. Juli 2016.

2.2.2.
Kapazitätssteigerung durch ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem

1.
Um zusätzliche Kapazität auf verbindlicher Basis anzubieten, schlagen die Fernleitungsnetzbetreiber ein anreizbasiertes Überbuchungs- und Rückkaufsystem vor und setzen dieses nach der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde um. Vor der Umsetzung konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Zusätzliche Kapazität wird definiert als die verbindliche Kapazität, die zusätzlich zu der auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung berechneten technischen Kapazität eines Kopplungspunktes angeboten wird.
2.
Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem bietet den Fernleitungsnetzbetreibern einen Anreiz, zusätzliche Kapazität unter Berücksichtung der technischen Bedingungen, etwa des Brennwerts, der Temperatur und des erwarteten Verbrauchs des relevanten Einspeise-/Ausspeisesystems sowie der in den angrenzenden Netzen verfügbaren Kapazität, bereitzustellen. Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden hinsichtlich der Neuberechnung der technischen oder zusätzlichen Kapazität des Einspeise-/Ausspeisesystems einen dynamischen Ansatz an.
3.
Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem beruht auf einer Anreizregelung, die sich an den Risiken orientiert, die für die Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Anbieten zusätzlicher Kapazität verbunden sind. Das System wird so gestaltet, dass Erlöse aus dem Verkauf zusätzlicher Kapazität und Kosten, die aus dem Rückkaufsystem oder aus Maßnahmen gemäß Absatz 6 resultieren, von den Fernleitungsnetzbetreibern und den Netznutzern geteilt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden, in welcher Höhe Erlöse und Kosten jeweils vom Fernleitungsnetzbetreiber und vom Netznutzer zu tragen sind.
4.
Zum Zweck der Ermittlung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber wird davon ausgegangen, dass technische Kapazität, insbesondere zurückgegebene Kapazität sowie gegebenenfalls Kapazität, die infolge der Anwendung von „Use-it-or-lose-it” -Mechanismen für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität und für langfristige Kapazität zur Verfügung steht, vor jeder zusätzlichen Kapazität zugewiesen wird.
5.
Bei der Festlegung der zusätzlichen Kapazität berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber statistische Szenarios für die zu jedem beliebigen Zeitpunkt an einem bestimmten Kopplungspunkt voraussichtlich ungenutzte physische Kapazität. Dabei wird auch ein Risikoprofil für das Anbieten zusätzlicher Kapazität berücksichtigt, das nicht zu einer übermäßigen Rückkaufverpflichtung führt. Im Rahmen des Überbuchungs- und Rückkaufsystems müssen auch die Wahrscheinlichkeit und die Kosten für den Rückkauf von Kapazität auf dem Markt eingeschätzt werden, und auf dieser Basis wird die zur Verfügung zu stellende zusätzliche Kapazitätsmenge bestimmt.
6.
Wo dies zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität erforderlich ist, wenden die Fernleitungsnetzbetreiber ein marktbasiertes Rückkaufverfahren an, bei dem die Netznutzer Kapazität anbieten können. Die Netznutzer werden über das anzuwendende Rückkaufverfahren informiert. Die Anwendung eines Rückkaufverfahrens lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.
7.
Die Fernleitungsnetzbetreiber prüfen vor der Anwendung eines Rückkaufverfahrens, ob alternative technische und kommerzielle Maßnahmen die Netzintegrität auf eine kosteneffizientere Weise aufrechterhalten können.
8.
Zusammen mit seinem Vorschlag für das Überbuchungs- und Rückkaufsystem legt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde zur Prüfung des Systems alle relevanten Daten, Schätzungen und Modelle vor. Der Fernleitungsnetzbetreiber erstattet der nationalen Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht über das Funktionieren des Systems und übermittelt ihr auf Anfrage alle relevanten Daten. Die nationale Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber die Überarbeitung des Systems verlangen.

2.2.3.
„Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität

1.
Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern, dass diese für jeden Netznutzer an den Kopplungspunkten in Bezug auf die Änderung der ursprünglichen Nominierung mindestens die in Absatz 3 festgelegten Regeln anwenden, wenn auf der Grundlage des jährlichen Monitoring-Berichts der Agentur gemäß Punkt 2.2.1.2 erwiesen ist, dass an den Kopplungspunkten und im Fall von Versteigerungen zum Reservepreis im Rahmen der Kapazitätszuweisungsverfahren in dem vom Monitoring-Bericht erfassten Jahr bei Produkten, die entweder in jenem Jahr oder in einem der darauf folgenden zwei Jahre verwendet werden sollten, die Nachfrage größer als das Angebot war, und zwar

a)
bei mindestens drei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Monat oder
b)
bei mindestens zwei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Quartal oder
c)
bei mindestens einem verbindlichen Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger oder
d)
wenn kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger angeboten wurde.

2.
Wenn ausgehend von dem jährlichen Monitoring-Bericht belegt ist, dass eine in Absatz 1 definierte Situation in den folgenden drei Jahren voraussichtlich nicht erneut eintreten wird, da z. B. Kapazität durch den physischen Netzausbau oder aufgrund der Kündigung langfristiger Verträge verfügbar wird, können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden beschließen, den „Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität zu beenden.
3.
Eine Renominierung fester Kapazitäten ist bis zu maximal 90 % und bis zu minimal 10 % der kontrahierten Kapazität durch den Netznutzer am Kopplungspunkt zulässig. Übersteigt jedoch die Nominierung 80 % der kontrahierten Kapazität, kann die Hälfte des nichtnominierten Volumens nach oben renominiert werden. Übersteigt die Nominierung nicht 20 % der kontrahierten Kapazität, kann die Hälfte des nominierten Volumens nach unten renominiert werden. Die Anwendung dieses Absatzes lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.
4.
Der ursprüngliche Inhaber der kontrahierten Kapazität kann den Teil seiner kontrahierten verbindlichen Kapazität, für die die Einschränkung gilt, auf unterbrechbarer Basis renominieren.
5.
Absatz 3 gilt nicht für Netznutzer — Personen oder Unternehmen sowie Unternehmen, über die sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Kontrolle ausüben —, die am Kopplungspunkt im vorangegangenen Jahr weniger als 10 % der durchschnittlichen Kapazität gehalten haben.
6.
Für Kopplungspunkte, bei denen ein „Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität gemäß Absatz 3 angewendet wird, führt die nationale Regulierungsbehörde eine Bewertung des Zusammenhangs mit dem Überbuchungs- und Rückkaufsystem gemäß Punkt 2.2.2 durch, was dazu führen kann, dass sie beschließt, die Bestimmungen des Punkts 2.2.2 an jenen Kopplungspunkten nicht anzuwenden. Ein solcher Beschluss wird der Agentur und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
7.
Eine nationale Regulierungsbehörde kann beschließen, an einem Kopplungspunkt einen „Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität gemäß Absatz 3 einzuführen. Vor dem Erlass ihres Beschlusses konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten. Bei dem Erlass ihres Beschlusses berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Stellungnahmen der benachbarten nationalen Regulierungsbehörden.

2.2.4.
Rückgabe kontrahierter Kapazität

Die Fernleitungsnetzbetreiber akzeptieren jede Rückgabe verbindlicher Kapazität, die vom Netznutzer an einem Kopplungspunkt kontrahiert wurde, mit Ausnahme von Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Tag und darunter. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass zurückgegebene Kapazität erst nach der Zuweisung der gesamten verfügbaren Kapazität neu zugewiesen wird. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Netznutzer jede Neuzuweisung der von ihm zurückgegebenen Kapazität unverzüglich mit. Besondere Bedingungen für die Kapazitätsrückgabe, insbesondere für Fälle, in denen mehrere Netznutzer ihre Kapazität zurückgeben, werden von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt.

2.2.5.
„Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für langfristige Kapazität

1.
Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern die partielle oder vollständige Entziehung der von einem Netznutzer an einem Kopplungspunkt systematisch unzureichend genutzten kontrahierten Kapazität, wenn der Netznutzer seine ungenutzte Kapazität nicht zu realistischen Bedingungen verkauft oder angeboten hat und wenn andere Netznutzer verbindliche Kapazität anfragen. Es wird davon ausgegangen, dass kontrahierte Kapazität insbesondere dann systematisch unzureichend genutzt wird, wenn

a)
der Netznutzer sowohl vom 1. April bis zum 30. September als auch vom 1. Oktober bis zum 31. März im Durchschnitt weniger als 80 % seiner kontrahierten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr nutzt und dies nicht zufriedenstellend begründet werden kann, oder wenn
b)
der Netznutzer systematisch fast 100 % seiner kontrahierten Kapazität nominiert und sie dann nach unten renominiert, um die in Punkt 2.2.2 Nummer 3 festgelegten Regeln zu umgehen.

2.
Die Anwendung des „Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität wird nicht als Grund betrachtet, der die Verhinderung der Anwendung von Absatz 1 rechtfertigt.
3.
Die Entziehung von Kapazität führt dazu, dass der Netznutzer seine kontrahierte Kapazität während eines bestimmten Zeitraums oder während der verbleibenden effektiven Vertragslaufzeit teilweise oder vollständig verliert. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde.
4.
Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig alle Daten, die notwendig sind, um zu beobachten, in welchem Umfang kontrahierte Kapazitäten mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr oder mit wiederkehrenden Quartalen, die mindestens zwei Jahre abdecken, genutzt werden.

3.
Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen

3.1.
Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen

3.1.1.
Form der Veröffentlichung

1.
Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen alle unter Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen wie folgt bereit:

a)
auf einer öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Internetseite, für die weder eine Registrierung beim Fernleitungsnetzbetreiber noch eine Anmeldung auf andere Weise erforderlich ist;
b)
regelmäßig/kontinuierlich; die Häufigkeit hängt von den eintretenden Änderungen und von der Dauer der Dienstleistung ab;
c)
in einer nutzerfreundlichen Weise;
d)
in klarer Form sowie auf quantifizierbare, leicht zugängliche Weise und ohne Diskriminierung;
e)
in einem herunterladbaren Format, das — auf der Grundlage einer von der Agentur vorzulegenden Stellungnahme zu einem harmonisierten Format — zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und den nationalen Regulierungsbehörden vereinbart wurde und das quantitative Analysen ermöglicht;
f)
in gleichbleibenden Einheiten, wobei insbesondere kWh (mit einer Verbrennungsreferenztemperatur von 298,15 K) die Einheit für den Energiegehalt und m3 (bei 273,15 K und 1,01325 bar) die Einheit für das Volumen ist. Der konstante Konversionsfaktor für den Energiegehalt ist anzugeben. Für die Veröffentlichung können auch andere als die vorstehend genannten Einheiten verwendet werden;
g)
in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats und auf Englisch;
h)
alle Daten werden ab dem 1. Oktober 2013 auf einer unionsweiten zentralen Plattform zur Verfügung gestellt, die vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO-Gas) kosteneffizient eingerichtet wird.

2.
Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen Einzelheiten zu tatsächlichen Änderungen der unter Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen rechtzeitig mit, sobald sie von ihnen Kenntnis haben.

3.1.2.
Inhalt der Veröffentlichung

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:
a)
eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;
b)
die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen;
c)
den Netzkodex und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer beschrieben werden, einschließlich

1.
harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;
2.
sofern für den Netzzugang relevant: der Angabe der relevanten Gasqualitätsparameter für alle unter Punkt 3.2 dieses Anhangs definierten maßgeblichen Punkte, einschließlich mindestens des Bruttobrennwerts und des Wobbe-Indexes und der Verantwortlichkeit oder der Kosten der Netznutzer für die Konversion des Gases, falls das Gas diesen Angaben nicht entspricht;
3.
sofern für den Netzzugang relevant: Informationen über die Druckanforderungen für alle maßgeblichen Punkte;
4.
des Verfahrens für den Fall einer Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität, einschließlich gegebenenfalls des Zeitpunkts, des Umfangs und der Rangfolge der einzelnen Unterbrechungen (z. B. anteilsmäßig oder nach dem Prinzip „first-come-last-interrupted” );

d)
die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;
e)
Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, die Verhütung der Kapazitätshortung und für die Wiederverwendung;
f)
die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;
g)
Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und die Methodik für die Berechnung der Ausgleichsentgelte;
h)
gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;
i)
eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers und aller unter Punkt 3.2 dieses Anhangs definierten maßgeblichen Kuppelstellen sowie die Namen der Betreiber der verbundenen Systeme oder Anlagen;
j)
die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;
k)
Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Fernleitungsnetzbetreiber für diese verantwortlich ist, etwa über Maßnahmen, die zur Trennung von Kundengruppen vom Netz führen können, und über sonstige allgemeine Haftungsregelungen, die für den Fernleitungsnetzbetreiber gelten;
l)
die von den Fernleitungsnetzbetreibern für Kuppelstellen vereinbarten und die Interoperabilität des Netzes betreffenden Verfahren, die für den Zugang der Netznutzer zu den betreffenden Fernleitungsnetzen relevant sind, die Verfahren für die Nominierung und das Matching und sonstige Verfahren, die Regelungen für die Allokation der Lastflüsse und den Ausgleich von Mengenabweichungen, einschließlich der verwendeten Methoden, enthalten;
m)
die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Methodik und des Verfahrens, die für die Berechnung der technischen Kapazität verwendet werden, einschließlich Informationen über die zugrunde gelegten Parameter und wichtigsten Annahmen.

3.2.
Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte

1.
Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens

a)
alle Ein- und Ausspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Fernleitungsnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Produktionsanlage eines einzelnen, in der EU ansässigen Produzenten verbunden sind;
b)
alle Ein- und Ausspeisepunkte, die die Bilanzzonen von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;
c)
alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Anlage, physischen Erdgashubs, Speicher- und Produktionsanlagen verbinden, es sei denn, diese Produktionsanlagen sind gemäß Buchstabe a ausgenommen;
d)
alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2009/73/EG erforderlich ist.

2.
Informationen für einzelne Endkunden und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte unter 3.2 Nummer 1 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden die aggregierten Informationen, die einzelne Endkunden und Produktionsanlagen betreffen, die gemäß Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a von der Definition der maßgeblichen Punkte ausgenommen sind, als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.
3.
Werden Punkte zwischen zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern nur von den betroffenen Netzbetreibern ohne jegliche vertragliche oder operative Beteiligung der Netznutzer verwaltet oder verbinden Punkte ein Fernleitungsnetz mit einem Verteilernetz, ohne dass es an diesen Punkten zu einem vertraglich bedingten Engpass kommt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf diese Punkte von der Verpflichtung ausgenommen, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 dieses Anhangs zu veröffentlichen. Die nationale Regulierungsbehörde kann die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 dieses Anhangs für Gruppen der ausgenommenen Punkte oder für alle diese Punkte zu veröffentlichen. In einem solchen Fall werden die Informationen, sofern sie dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen, auf einer sinnvollen Ebene in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden diese die Punkte betreffenden aggregierten Informationen als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.

3.3.
Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

1.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die unter den Buchstaben a bis g angegebenen Informationen für alle erbrachten Dienstleistungen und Hilfsdienste (insbesondere Informationen zur Mischung, Beimischung und Konversion). Diese Informationen werden in numerischer Form in stündlichen oder täglichen Perioden veröffentlicht, die der kleinsten Referenzperiode für die Kapazitätsbuchung und (Re-)Nominierung und dem kleinsten Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, entsprechen. Weicht die kleinste Referenzperiode von der täglichen Periode ab, werden die unter a bis g angegebenen Informationen auch für die tägliche Periode zur Verfügung gestellt. Diese Informationen und Aktualisierungen werden veröffentlicht, sobald sie dem Netzbetreiber vorliegen ( „nahezu in Echtzeit” ):

a)
die technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;
b)
die gesamte kontrahierte verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;
c)
die Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen;
d)
die verfügbare verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;
e)
die tatsächlichen Lastflüsse;
f)
die geplante und tatsächliche Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität;
g)
die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen verbindlicher Dienstleistungen sowie Informationen zur Wiederaufnahme der verbindlichen Dienstleistungen (u. a. Netzwartungsarbeiten und voraussichtliche Dauer einer wartungsbedingten Unterbrechung). Geplante Unterbrechungen werden mindestens 42 Tage im Voraus veröffentlicht;
h)
das Vorkommen abschlägig beschiedener, rechtsgültiger Anfragen für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger, einschließlich der Zahl der abschlägig beschiedenen Anfragen und des entsprechenden Kapazitätsvolumens, und
i)
im Falle von Versteigerungen Angaben dazu, wo und wann für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger über dem Reservepreis liegende Markträumungspreise erzielt wurden;
j)
Angaben dazu, wo und wann kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger im Rahmen eines regulären Zuweisungsverfahrens angeboten wurde;
k)
die Gesamtkapazität, die durch die Anwendung der in den Punkten 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 festgelegten Engpassmanagementverfahren pro angewendetem Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wurde;
l)
die Punkte h bis k gelten ab dem 1. Oktober 2013.

2.
Die Informationen unter Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a, b und d werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 24 Monate im Voraus veröffentlicht.
3.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte historische Informationen über die Anforderungen von Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a bis g auf einer kontinuierlichen Basis für die letzten fünf Jahre.
4.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen den gemessenen Brennwert oder den Wobbe-Index für alle maßgeblichen Punkte täglich. Vorläufige Zahlen werden spätestens drei Tage nach dem jeweiligen Gastag veröffentlicht. Endgültige Zahlen werden innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.
5.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die verfügbare, die gebuchte und die technische Kapazität auf jährlicher Basis für alle Jahre, in denen die Kapazität kontrahiert ist, plus ein Jahr, und mindestens für die nächsten zehn Jahre. Diese Informationen werden mindestens monatlich aktualisiert oder häufiger, falls neue Informationen vorliegen. Die Veröffentlichung spiegelt den Zeitraum wider, für den die Kapazität dem Markt angeboten wird.

3.4.
Zu veröffentlichende Informationen über das Fernleitungsnetz und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

1.
Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass die aggregierte Kapazität, die auf dem Sekundärmarkt angeboten und kontrahiert wird (d. h. von einem Netznutzer an einen anderen Netznutzer verkauft wird), täglich veröffentlicht und aktualisiert wird, sofern diese Informationen dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen. Diese Informationen beinhalten die folgenden Angaben:

a)
die Kuppelstelle, an der die Kapazität verkauft wird;
b)
die Art der Kapazität, z. B. Einspeisekapazität, Ausspeisekapazität, verbindliche oder unterbrechbare Kapazität;
c)
die Menge und Laufzeit der Kapazitätsnutzungsrechte;
d)
die Art des Verkaufs, z. B. Nutzungsüberlassung oder Übertragung;
e)
die Gesamtzahl der Transaktionen/Nutzungsüberlassungen;
f)
alle sonstigen unter Punkt 3.3 genannten Bedingungen, die dem Fernleitungsnetzbetreiber bekannt sind.

Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.

2.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen harmonisierte Bedingungen, zu denen sie Kapazitätstransaktionen (z. B. Nutzungsüberlassungen und Übertragungen) akzeptieren. Diese Bedingungen müssen mindestens Folgendes beinhalten:

a)
eine Beschreibung standardisierter Produkte, die auf dem Sekundärmarkt verkauft werden können;
b)
die Vorlaufzeit für die Durchführung/Annahme/Registrierung von Sekundärmarkttransaktionen. Im Falle von Verspätungen müssen die Gründe dafür veröffentlicht werden;
c)
die Mitteilung des Namens des Verkäufers und des Käufers und der Kapazitätsangaben gemäß Punkt 3.4 Nummer 1 durch den Verkäufer oder den unter Punkt 3.4 Nummer 1 genannten Dritten an den Fernleitungsnetzbetreiber.

Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.

3.
Hinsichtlich der Ausgleichsdienstleistungen seines Netzes gibt jeder Fernleitungsnetzbetreiber spätestens einen Monat nach dem Ende der Ausgleichsperiode jedem Netznutzer für jede Ausgleichsperiode dessen spezifische vorläufige Mengenabweichungen und die Kosten pro Netznutzer bekannt. Die endgültigen Daten zu den gemäß standardisierten Lastprofilen belieferten Kunden können bis zu 14 Monate später bereitgestellt werden. Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt.
4.
Falls Dritten andere Flexibilitätsdienste als Toleranzen angeboten werden, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber täglich auf „Day-ahead” -Basis Prognosen über die maximale Flexibilität, die gebuchte Flexibilität und die für den Markt am folgenden Gastag verfügbare Flexibilität. Außerdem veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber am Ende eines jeden Gastages Ex-post-Informationen über die aggregierte Inanspruchnahme der einzelnen Flexibilitätsdienste. Ist die nationale Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.
5.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen pro Bilanzzone das zu Beginn eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen und die Prognose für das am Ende eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen. Das für das Ende des Gastages prognostizierte Gasvolumen wird während des gesamten Gastages stündlich aktualisiert. Werden Ausgleichsentgelte auf stündlicher Basis berechnet, veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber das im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen stündlich. Als Alternative dazu können die Fernleitungsnetzbetreiber pro Bilanzzone den aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer zu Beginn einer jeden Ausgleichsperiode und den prognostizierten aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer am Ende eines jeden Gastages veröffentlichen. Ist die nationale Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.
6.
Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Tarifberechnung bereit.
7.
Die Fernleitungsnetzbetreiber bewahren ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, insbesondere im Zusammenhang mit einzelnen Nominierungen und Unterbrechungen, für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auf und stellen sie den maßgeblichen nationalen Behörden bei Bedarf zur Verfügung. Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen eine Dokumentation zu allen unter Punkt 3.3 Nummern 4 und 5 genannten relevanten Informationen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und sie der Regulierungsbehörde bei Bedarf zur Verfügung stellen. Beide Parteien wahren das Geschäftsgeheimnis.

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