Artikel 2 VO (EG) 2009/72

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten gewähren keine nationalen Beihilfen für die in diesem Artikel vorgesehenen Diversifizierungsmaßnahmen. Ermöglichen die in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Obergrenzen jedoch die Gewährung einer Diversifizierungsbeihilfe von 100 %, so beteiligt sich der Mitgliedstaat mit mindestens 20 % an den förderungsfähigen Ausgaben.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 13a Staatliche Beihilfen

Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 3, 6, 7, 8, 9 und 11 der vorliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

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