Präambel VO (EG) 2009/72

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sahen die Vorlage von Berichten vor, mit denen ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen im Hinblick auf die gesetzten Ziele beurteilt und ihre Einflüsse auf die betreffenden Märkte analysiert werden sollen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel Vorbereitung auf den „GAP-Gesundheitscheck” vorgelegt. Diese Mitteilung und die Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.
(2)
Die Bestimmungen der GAP über die öffentliche Intervention sollten durch eine breitere, möglichst weitgehende harmonisierte Anwendung des Ausschreibungsverfahrens vereinfacht und angeglichen werden. Insbesondere kann in Bezug auf die Einhaltung von Höchstmengen und Mengenbegrenzungen für Getreide, Butter und Magermilchpulver ein rasches Handeln erforderlich sein. Im Hinblick darauf und angesichts der Tatsache, dass für die Beendigung der Ankäufe zu festen Preisen, für die Annahme von Verteilungskoeffizienten und für die Umstellung auf das Ausschreibungsverfahren bei Weichweizen keine Ermessensbefugnis auszuüben ist, sollte die Kommission diesbezüglich ohne die Unterstützung des Ausschusses handeln dürfen.
(3)
Die Regelung für die Intervention bei Getreide sollte angepasst werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 735/2007(4), die die Interventionsregelung für Mais reformiert hat, durch den Rat hat die Kommission eine Überprüfung der Interventionsregelung für Getreide auf der Grundlage einer Analyse zugesagt, der zufolge bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen bei Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Interventionen für anderes Futtergetreide ausgesetzt werden. Dies würde Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt erlauben. Die günstigen Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen. Dies bedeutet, dass Interventionskäufe derzeit überflüssig sind, da die Marktpreise deutlich über dem Interventionspreis liegen. Daher sind Interventionskäufe bei Hartweizen derzeit nicht notwendig und die Interventionsmengen sollten auf Null gesetzt werden. Da die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein und nicht mehr preisbildend wirken sollte, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.
(4)
Seit der GAP-Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt und mit Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe bei Reis derzeit nicht notwendig und die Interventionsmengen sollten auf Null gesetzt werden.
(5)
Erzeugung und Verbrauch von Schweinefleisch werden mittelfristig voraussichtlich weiter steigen, allerdings aufgrund des Wettbewerbs durch Geflügelfleisch und höherer Futtermittelpreise langsamer als in den letzten zehn Jahren. Die Marktpreise für Schweinefleisch dürften deutlich über dem Interventionsniveau bleiben. Die Intervention bei Schweinefleisch ist seit vielen Jahren nicht mehr zur Anwendung gekommen und angesichts der Marktlage und ihrer erwarteten Entwicklung sollte die Möglichkeit von Interventionskäufen daher abgeschafft werden.
(6)
Da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass die Intervention bei Schweinefleisch, Hartweizen und Reis im Jahr 2009 zum Einsatz kommt, sollte die Intervention bei diesen Erzeugnissen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 geändert oder abgeschafft werden. Bei anderen Getreidearten sollten die Änderungen erst ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 gelten, damit die Betriebsinhaber sich anpassen können.
(7)
Bei Milch und Milcherzeugnissen ist in der Gemeinschaft mittelfristig eine weiter steigende Nachfrage nach Produkten mit hohem Mehrwert zu erwarten, während der globale Verbrauch durch die Einkommens- und Bevölkerungsentwicklung in vielen Regionen der Welt und die wachsende Vorliebe der Verbraucher für Molkereierzeugnisse erheblich zunehmen wird.
(8)
Begrenzt durch die Milchquoten, wird die Milcherzeugung der Gemeinschaft auf mittlere Sicht allmählich, wenn auch nur in begrenztem Maße, zurückgehen, da der anhaltende Strukturwandel in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2004 noch nicht angehörten, zu einem Rückgang der Subsistenzproduktion führen wird, während der Produktionszuwachs durch die Quoten beschränkt bleibt. Zugleich werden sich die zur Verarbeitung an die Molkereien gelieferten Milchmengen im Projektionszeitraum voraussichtlich weiter erhöhen. Die Einführung der Quoten war eine Reaktion auf die Überproduktion; nun aber bremst die Quotenregelung das Produktionswachstum bei starker Binnen- und Außennachfrage. Unter diesen Gegebenheiten wirken die Quoten der Marktorientierung entgegen, da die Landwirte nicht angemessen auf Preissignale reagieren, und sie verhindern Effizienzgewinne, indem sie den Strukturwandel verlangsamen. Die Quoten sollen bis 2015 auslaufen. Es sollten schrittweise angemessene Anpassungen vorgenommen werden, um für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, indem eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden wird. Daher sollte das schrittweise Auslaufen der Milchquoten durch eine jährliche Anhebung der Milchquoten von 1 % je Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2013/2014 vorgesehen werden. Aus den gleichen Gründen sollten weitere Änderungen vorgenommen werden, um die Milchquotenregelung in Bezug auf die Anpassung des Fettgehalts — durch Abschaffung der Anpassung gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(5) — und in Bezug auf die Quotenregelung bei Inaktivität — durch Anhebung des Prozentsatzes der Menge gemäß Artikel 72 Absatz 2 der genannten Verordnung, die ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums vermarkten muss, was die Neuzuteilung der nicht in Anspruch genommenen Quote erleichtert — flexibler zu gestalten. Im Rahmen der Umstrukturierung des Sektors sollte den Mitgliedstaaten bis 31. März 2014 gestattet sein, in einem gewissen Rahmen eine zusätzliche nationale Beihilfe zu gewähren. Aufgrund der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten(6) beschlossenen Quotenanhebung und der jährlichen Anhebung um 1 % zusammen mit anderen Änderungen, die die Wahrscheinlichkeit verringern, dass die Überschussabgabe zu entrichten ist, besteht nur in Italien die Gefahr, dass bei der derzeitigen Produktionsstruktur die Überschussabgabe fällig wird, wenn eine jährliche Anhebung um 1 % in dem Zeitraum 2009/2010 bis 2013/2014 angewendet wird. Deshalb sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Produktionsstrukturen in allen Mitgliedstaaten die Quoten für Italien zu Beginn stärker angehoben werden ( „front loading” ), um diese Gefahr abzuwenden. Damit die Quotenanhebung in allen Mitgliedstaaten zu einem kontrollierten und reibungslosen Übergang führt, sollte die Überschussabgabenregelung für die nächsten zwei Jahre verschärft und die Abgabe in einer Höhe festgelegt werden, die abschreckende Wirkung hat. Es sollte daher eine zusätzliche Abgabe für Fälle vorgesehen werden, in denen durch die Erhöhung der Lieferungen die Quoten für 2008/2009 deutlich überschritten wird.
(9)
Der Käsemarkt wächst beständig, bei steigender Nachfrage innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Daher sind die Preise für Käse generell seit einiger Zeit konstant geblieben und sind durch die Senkung der institutionellen Preise für Massenerzeugnisse (Butter und Magermilchpulver) nicht wesentlich beeinflusst worden. Unter wirtschaftlichen und marktpolitischen Gesichtspunkten sind permanente und fakultative Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eines marktorientierten Erzeugnisses mit hoher Wertschöpfung wie Käse nicht mehr gerechtfertigt und sollten daher abgeschafft werden.
(10)
Aufgrund der Reform des Milchsektors und der derzeitigen Marktlage ist die Beihilfe für Magermilchpulver, das als Futtermittel verwendet wird, und für Magermilch zur Kaseinherstellung derzeit nicht erforderlich. Eine solche Beihilfe könnte aber weiter eine Rolle spielen, wenn sich Überschüsse von Milcherzeugnissen bilden, die auf diese Weise eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder solche Überschüsse zu erwarten sind. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission auf der Grundlage einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden. Die Regelung sollte daher auf fakultativer Basis angewendet werden. Die Höhe der Beihilfe sollte gegebenenfalls im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.
(11)
Die Absatzbeihilfe für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurde entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und belief sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden.
(12)
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden; dazu sind die in der Verordnung über die einheitliche GMO vorgesehenen Beihilfen für Trockenfutter, Flachs, Hanf und Kartoffelstärke abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird — wie bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 — die Effizienz der Einkommensstützung deutlich erhöht.
(13)
Die Beihilfe für Flachs- und Hanffasern sollte nun entkoppelt werden. Damit die Flachs- und Hanfwirtschaft sich dem anpassen kann, sollte diese Stützung während eines Übergangszeitraums in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Es sollte daher bis 1. Juli 2012 eine Beihilfe für lange Flachsfasern, kurze Flachsfasern und Hanffasern vorgesehen werden. Wenn die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern beibehalten wird, um die Beihilferegelung für diesen Sektor ausgewogen zu gestalten, bedeutet dies, dass die Beihilfe für lange Flachsfasern gesenkt werden sollte. Um jedoch den berechtigten Erwartungen der Erzeuger Rechnung zu tragen, sollte diese Senkung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgen.
(14)
Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise der Industrie zugewiesen und der Rest wurde entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Vor dem Hintergrund der generellen Entwicklung hin zu einer stärkeren Marktorientierung und der derzeitigen Aussichten auf den Märkten für Futtermittel und Eiweißpflanzen sowie des Umstands, dass die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte der Übergang zur vollständigen Entkoppelung in diesem Sektor insgesamt durch Entkopplung der restlichen Beihilfen an die Industrie abgeschlossen werden. Zur Abfederung der Auswirkungen der Abschaffung der Beihilfe auf die Industrie sollten geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten, vorgenommen werden. Der Sektor hat sich bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert; dennoch sollte zur Erleichterung der Anpassung des Sektors eine Übergangsfrist bis 1. April 2012 vorgesehen werden.
(15)
Die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(7) wird überflüssig, wenn die Beihilfe für den Anbau von Stärkekartoffeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(8) abgeschafft ist. Die Erzeugerbeihilfe wurde 2003 teilweise entkoppelt und sollte jetzt vollständig entkoppelt werden, wenngleich eine Übergangszeit bis 1. Juli 2012 vorgesehen werden sollte, damit die Landwirte ihre Lieferverpflichtungen an die Beihilferegelung für Kartoffelstärke anpassen können. Die Geltungsdauer des entsprechenden Mindestpreises sollte daher ebenfalls für denselben Zeitraum verlängert werden. Danach sollte die Quotenregelung für die Direktzahlung parallel zur vollständigen Einbeziehung dieser Zahlung in die Betriebsprämienregelung abgeschafft werden. In der Zwischenzeit sollten die betreffenden Bestimmungen wie die anderen Beihilfen und Quotenregelungen in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden.
(16)
Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sachdienlich und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und -aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt; da diese Situation weiter anhalten wird, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.
(17)
Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle spielen, indem sie das Angebot in Sektoren, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist, bündeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Erzeugerorganisationen auf Gemeinschaftsebene in allen Sektoren anzuerkennen.
(18)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(9) können die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz des Anteils der nationalen Obergrenzen, der auf die Zahlungen für die Hopfenanbaufläche entfällt, einbehalten und diese Mittel insbesondere zur Finanzierung bestimmter Tätigkeiten anerkannter Erzeugerorganisationen verwenden. Diese Verordnung wird aufgehoben, und in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Zahlungen für die Hopfenanbaufläche ab 1. Januar 2010 entkoppelt, was bedeutet, dass die letzten Zahlungen an die Erzeugerorganisationen gemäß dieser Bestimmung im Jahr 2010 erfolgen. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten ab 1. Januar 2011 die gleichen Beträge verwendet werden.
(19)
In der Verordnung über die einheitliche GMO ist vorgesehen, dass die gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Beihilfe für Olivenhaine einbehaltenen Beträge zur Finanzierung von Aktionsprogrammen von Marktteilnehmerorganisationen verwendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird aufgehoben. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte in einer speziellen Bestimmung die Höhe des Betrags, den die betreffenden Mitgliedstaaten für die Aktionsprogramme verwenden, festgelegt werden.
(20)
Im Interesse der Rechtssicherheit und -vereinfachung sind die Bestimmungen über eine Ausnahme von den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags für Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(10), der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft(11), der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(12), der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern(13) oder der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(14) klarer zu fassen und zu harmonisieren. In diesem Rahmen sollten die Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, die unter bestimmten Umständen unter den Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags fallen oder fallen könnten, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen werden. Die betreffenden Bestimmungen enthalten geeignete Bedingungen für die Beihilfegewährung, mit denen unzulässige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
(21)
Die Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 sind entsprechend zu ändern.
(22)
Folgende Rechtsakte sind überholt und sollten daher im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden: Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(15), Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung insbesondere bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/90(16), Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Sofortmaßnahme für die kostenlose Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Polen(17), Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen(18) und Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz(19). Die folgenden Rechtsakte werden ab dem 1. Mai 2009 hinfällig und sollten daher aus denselben Gründen ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden: Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens(20) und Verordnung (EG) Nr. 315/2007 des Rates vom 19. März 2007 mit Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 in Bezug auf in Estland erzeugte Konsummilch(21).
(23)
Diese Verordnung sollte in der Regel ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelten. Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht die Zahlung bestimmter Beihilfen in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 bzw. 2009/2010 behindern, ist jedoch ein späterer Anwendungsbeginn für diejenigen Bestimmungen vorzusehen, die die Durchführung von Regelungen in Sektoren, in denen Wirtschaftsjahre vorgesehen sind, unmittelbar berühren. In diesen Fällen sollte diese Verordnung nur ab Beginn des zuletzt genannten Wirtschaftsjahres gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)

Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 735/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(5)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)

ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6.

(7)

ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4.

(8)

Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(9)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(10)

ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(11)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(12)

ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(13)

ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(14)

ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(15)

ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

(16)

ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 1.

(17)

ABl. L 216 vom 27.7.1989, S. 5.

(18)

ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 8.

(19)

ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 1.

(20)

ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 12.

(21)

ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 1.

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