Artikel 14 VO (EG) 2009/723

Haftung und Versicherung

(1) Das ERIC haftet für seine Schulden.

(2) Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen geleisteten Beiträge zum ERIC. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.

(3) Ist die finanzielle Haftung der Mitglieder nicht unbeschränkt, so schließt das ERIC geeignete Versicherungen zur Deckung der speziell mit dem Aufbau und dem Betrieb der Infrastruktur verbundenen Risiken ab.

(4) Die Gemeinschaft haftet nicht für Schulden des ERIC.

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