Artikel 17 VO (EG) 2009/723

Berichterstattung und Kontrolle

(1) Das ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Das ERIC und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe des ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

(3) Erhält die Kommission Hinweise darauf, dass das ERIC gegen diese Verordnung, die auf deren Grundlage erlassenen Entscheidungen oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so verlangt sie Erklärungen vom ERIC und/oder seinen Mitgliedern.

(4) Kommt die Kommission, nachdem sie dem ERIC und/oder seinen Mitgliedern einen angemessenen Zeitraum zur Stellungnahme eingeräumt hat, zu dem Schluss, dass das ERIC gegen diese Verordnung, die auf deren Grundlage erlassenen Entscheidungen oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so kann sie dem ERIC und seinen Mitgliedern Abhilfemaßnahmen vorschlagen.

(5) Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, so kann die Kommission die Entscheidung zur Gründung des ERIC gemäß dem in Artikel 20 genannten Verfahren aufheben. Eine solche Entscheidung wird dem ERIC mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht. Dadurch wird die Auflösung des ERIC eingeleitet.

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