Artikel 2 VO (EG) 2009/723

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Der Begriff „Forschungsinfrastruktur” bezieht sich auf Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für Spitzenforschung in ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Großgeräte oder Instrumente für Forschungszwecke, Wissensressourcen der wissenschaftlichen Forschung wie Sammlungen, Archive oder strukturierte Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme und sonstige einzigartige Einrichtungen, die zur Erreichung von Exzellenz in der Forschung wichtig sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt” oder „verteilt” (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein.
b)
Der Begriff „Drittland” bezeichnet einen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
c)
Der Begriff „assoziiertes Land” bezeichnet ein Drittland, das mit der Gemeinschaft ein internationales Übereinkommen geschlossen hat, auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu allen oder einigen Gemeinschaftsprogrammen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration leistet.

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