Artikel 1 VO (EG) 2009/748

Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, ist unter Angabe der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaaten gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

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