Artikel 1 VO (EG) 2009/754
Ausnahme von der Aufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
Folgende Gruppen von Fischereifahrzeugen werden von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen:
- a)
- die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in Schwedens Antrag vom 26. Februar 2009, ergänzt durch Schreiben vom 8. April 2009, genannt ist und im Skagerrak und Kattegat fischt, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang III — Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 den gezielten Kaisergranatfang betreiben;
- c)
- die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Minch (statistische ICES-Rechtecke 42 E3, 42 E4, 43 E3, 43 E4, 44 E3, 44 E4, 45 E3) Kaisergranatfischerei betreiben;
- d)
- die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 und dem späteren Antrag vom 8. April 2014 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39E5 39E4, 40E3, 40E4 und 40E5) Kaisergranatfischerei betreiben und dabei reguliertes Fanggerät einschließlich Schleppnetzen mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwenden;
- e)
- die in Polens Antrag vom 24. April 2009, ergänzt durch Schreiben vom 11. Juli 2009, genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Polens, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm in der Nordsee und den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa Seelachsfischerei betreiben und dabei rund um die Uhr Beobachter an Bord haben;
- g)
- die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die in Irlands Antrag vom 26. März 2010 genannte Fischerei betreiben und in der Irischen See, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben, fischt;
- h)
- die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die im Antrag Irlands vom 11. März 2011 genannte Fischerei betreiben und westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen;
- i)
- die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 16. März 2012 genannt ist und um die Insel Man in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) gezielte Fischerei auf die Bunte Kammmuschel (Aequipecten opercularis) betreibt und dabei besondere Schleppnetze mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwendet, die so ausgelegt sind, dass sie einen selektiven Fischfang ermöglichen (Kopftau ca. 60 cm, kurze bzw. keine Schlepphalterungen und kleine Netzöffnung);
- k)
- die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (Fanggerät-Kategorie TR 1) westlich von Schottland (ICES-Gebiet VI) Fischerei auf Seelachs und bestimmte Tiefseearten betreiben;
- l)
- die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Langleinen (Fanggerät-Kategorie LL) westlich von Schottland (ICES-Gebiet VI) Seehechtfischerei betreiben;
- m)
- die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 8. April 2014 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Firth of Forth (statistische ICES-Rechtecke 41E7 und 41E6) Kaisergranatfischerei betreiben und dabei reguliertes Fanggerät einschließlich Schleppnetzen mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwenden.
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