Präambel VO (EG) 2009/757
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 der Kommission(2) muss jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 der Verordnung genannten Kontingente ein von den Behörden des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen. Anhang II der genannten Verordnung enthält ein Verzeichnis der Behörden der Ausfuhrländer oder Ausfuhrzollgebiete, die zur Erteilung von Echtheitszeugnissen befugt sind.
- (2)
- Kroatien hat den Namen der Ausgabestelle für Echtheitszeugnisse geändert. In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 ist das Verzeichnis in Anhang II derselben Verordnung daher zu ändern.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
- (4)
- Um zu vermeiden, dass der Name der Ausgabestelle auf den kürzlich ausgestellten Echtheitszeugnissen nicht mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 aufgeführten Namen übereinstimmt, sollte die Änderung der Verordnung mit Wirkung vom 15. Juni 2009, dem Zeitpunkt, zu dem Kroatien der Kommission den Namen der neuen Ausgabestelle mitgeteilt hat, gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 11.
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