Artikel 15 VO (EG) 2009/767

Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen

Ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden:

a)
die Futtermittelart: „Einzelfuttermittel” , „Alleinfuttermittel” oder „Ergänzungsfuttermittel” ;

bei „Alleinfuttermittel” kann gegebenenfalls die Bezeichnung „Milchaustausch-Alleinfuttermittel” verwendet werden;

bei „Ergänzungsfuttermittel” können gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwendet werden: „Mineralfuttermittel” oder „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel” ;

bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff „Alleinfuttermittel” oder „Ergänzungsfuttermittel” ersetzt werden durch „Mischfuttermittel” ;

b)
Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers;
c)
falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an Betriebe mit einer Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde. Verfügt die für die Kennzeichnung verantwortliche Person über mehrere Zulassungsnummern, ist die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergebene Nummer zu verwenden;
d)
die Kennnummer der Partie oder des Loses;
e)
bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;
f)
die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift „Zusatzstoffe” , gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII, und unbeschadet der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß dem Rechtsakt, mit dem der einzelne Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde;
g)
der Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nummer 6.

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