Artikel 15 VO (EG) 2009/767
Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen
Ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden:
- a)
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die Futtermittelart: „Einzelfuttermittel” , „Alleinfuttermittel” oder „Ergänzungsfuttermittel” ;
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bei „Alleinfuttermittel” kann gegebenenfalls die Bezeichnung „Milchaustausch-Alleinfuttermittel” verwendet werden;
- —
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bei „Ergänzungsfuttermittel” können gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwendet werden: „Mineralfuttermittel” oder „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel” ;
- —
-
bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff „Alleinfuttermittel” oder „Ergänzungsfuttermittel” ersetzt werden durch „Mischfuttermittel” ;
- b)
- Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers;
- c)
- falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an Betriebe mit einer Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde. Verfügt die für die Kennzeichnung verantwortliche Person über mehrere Zulassungsnummern, ist die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergebene Nummer zu verwenden;
- d)
- die Kennnummer der Partie oder des Loses;
- e)
- bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;
- f)
- die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift „Zusatzstoffe” , gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII, und unbeschadet der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß dem Rechtsakt, mit dem der einzelne Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde;
- g)
- der Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nummer 6.
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