Artikel 20 VO (EG) 2009/767
Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 festgelegten Anforderungen ist ein Futtermittel, das den in Anhang VIII genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Materialien, mit den in dem genannten Anhang vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsangaben zu versehen.
(2) Die Kommission kann Anhang VIII ändern, um ihn dem legislativen Fortschritt im Hinblick auf die Erarbeitung von Normen anzupassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.
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